28.12.2015
Das BMF hat mit Schreiben vom 16.12.2015 die für das Jahr 2016 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben:
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
Sie bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu.
Bei Kindern vom 2. bis 12. Lebensjahr darf der halbe Wert angesetzt werden. Bei gemischten Betrieben wie Bäckerei und Konditorei ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag anzusetzen.
Den Volltext zum BMF-Schreiben vom 16.12.2015 - IV A 4 - S 1547/13/10001-03 finden Sie hier.
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