17.05.2018
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen informiert über die Pflicht zum Ausfüllen der Anlage EÜR und zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR, wenn ein Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt und seine Betriebseinnahmen weniger als 17.500 € betragen. Zwar entfällt in derartigen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 grundsätzlich die Möglichkeit, statt der Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung einzureichen; es gibt jedoch weiterhin noch Ausnahmen, in denen die Anlage EÜR nicht verwendet oder aber nicht elektronisch übermittelt werden muss.
Hintergrund: Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, also nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten, sind nach dem Gesetz verpflichtet, eine Anlage EÜR einzureichen, in der die Einnahmen-Überschuss-Rechnung eingetragen wird, und diese Anlage EÜR elektronisch in authentifizierter Form zu übermitteln. Eine selbst erstellte Gewinnermittlung ohne Anlage EÜR ist nach dem Gesetz ebenso wenig zulässig wie die Übermittlung dieser Gewinnermittlung in Papierform. Dennoch hat die Finanzverwaltung in Veranlagungszeiträumen bis 2016 eine formlose Gewinnermittlung, also ohne Anlage EÜR und ohne authentifizierte elektronische Übermittlung, akzeptiert, wenn die jährlichen Betriebseinnahmen niedriger als 17.500 € waren.
Kernaussage der OFD: Die OFD weist darauf hin, dass ab dem VZ 2017 eine formlose Gewinnermittlung grundsätzlich nicht mehr akzeptiert wird, auch wenn die Betriebseinnahmen unter 17.500 € liegen. Daher muss die Anlage EÜR grundsätzlich ausgefüllt und in authentifizierter Form elektronisch übermittelt werden.
Jedoch lässt die OFD auch ab dem Veranlagungszeitraum 2017 folgende Ausnahmen zu:
Hinweise: Unabhängig von den hier genannten Fällen kann der Unternehmer eine Befreiung von der elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR in Härtefällen beantragen. Dies gilt allerdings nicht in Fällen steuerlicher Vertretung.
Besteht ohnehin keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, weil es keinen Veranlagungsgrund gibt, so besteht auch keine Pflicht zum Ausfüllen der Anlage EÜR in elektronischer Form oder in Papierform.
Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen vom 20.4.2018 - Kurzinfo ESt 03/2018, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 17.05.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen