17.05.2018

Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen informiert über die Pflicht zum Ausfüllen der Anlage EÜR und zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR, wenn ein Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt und seine Betriebseinnahmen weniger als 17.500 € betragen. Zwar entfällt in derartigen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 grundsätzlich die Möglichkeit, statt der Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung einzureichen; es gibt jedoch weiterhin noch Ausnahmen, in denen die Anlage EÜR nicht verwendet oder aber nicht elektronisch übermittelt werden muss.

Hintergrund: Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, also nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten, sind nach dem Gesetz verpflichtet, eine Anlage EÜR einzureichen, in der die Einnahmen-Überschuss-Rechnung eingetragen wird, und diese Anlage EÜR elektronisch in authentifizierter Form zu übermitteln. Eine selbst erstellte Gewinnermittlung ohne Anlage EÜR ist nach dem Gesetz ebenso wenig zulässig wie die Übermittlung dieser Gewinnermittlung in Papierform. Dennoch hat die Finanzverwaltung in Veranlagungszeiträumen bis 2016 eine formlose Gewinnermittlung, also ohne Anlage EÜR und ohne authentifizierte elektronische Übermittlung, akzeptiert, wenn die jährlichen Betriebseinnahmen niedriger als 17.500 € waren.

Kernaussage der OFD: Die OFD weist darauf hin, dass ab dem VZ 2017 eine formlose Gewinnermittlung grundsätzlich nicht mehr akzeptiert wird, auch wenn die Betriebseinnahmen unter 17.500 € liegen. Daher muss die Anlage EÜR grundsätzlich ausgefüllt und in authentifizierter Form elektronisch übermittelt werden.

Jedoch lässt die OFD auch ab dem Veranlagungszeitraum 2017 folgende Ausnahmen zu:

  • Die Veranlagung wird entweder nur aufgrund eines Antrags des Unternehmers durchgeführt, oder der Gewinn beträgt maximal 410 € (Jahresbetrag) und es gibt bei diesem niedrigen Gewinn noch einen weiteren Veranlagungsgrund, z.B. die Steuerklasse V oder VI für einen Ehegatten oder die Auflösung der Ehe im Veranlagungszeitraum durch Tod oder Scheidung. In diesem Fall muss zwar die Anlage EÜR ausgefüllt werden; es besteht aber keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung; es genügt die Anlage EÜR in Papierform.
    Hinweis: Wird allerdings die Einkommensteuererklärung ohnehin elektronisch übermittelt, muss auch die Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden.
     
  • Ehrenamtlich Tätige, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, müssen keine Anlage EÜR übermitteln, wenn ihre Einnahmen insgesamt steuerfrei sind, weil sie den Freibetrag von 2.400 €/Jahr nicht übersteigen, oder wenn ihre Einkünfte (d.h. ihre Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und/oder Betriebsausgaben) nicht höher als 410 € sind. Wird der Betrag von 410 € überschritten, muss die Anlage EÜR jedoch elektronisch übermittelt werden.
     
  • Unterhält eine gemeinnützige Körperschaft einen sog. Zweckbetrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, muss die Anlage EÜR weder elektronisch noch in Papierform übermittelt werden, wenn die Einnahmen insgesamt 35.000 €/Jahr nicht übersteigen.

Hinweise: Unabhängig von den hier genannten Fällen kann der Unternehmer eine Befreiung von der elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR in Härtefällen beantragen. Dies gilt allerdings nicht in Fällen steuerlicher Vertretung.

Besteht ohnehin keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, weil es keinen Veranlagungsgrund gibt, so besteht auch keine Pflicht zum Ausfüllen der Anlage EÜR in elektronischer Form oder in Papierform.

Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen vom 20.4.2018 - Kurzinfo ESt 03/2018, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 17.05.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

17.05.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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