27.09.2018

Pkw einer GmbH ist stets betrieblich veranlasst

Ein Pkw einer GmbH gehört stets zum Betriebsvermögen. Es kommt nicht darauf an, ob der Pkw erforderlich ist oder auch privat genutzt wird. Eine Erhöhung des Einkommens der GmbH kann nur im Wege einer verdeckten Gewinnausschüttung erfolgen, für die das Finanzamt die Beweislast trägt.

Hintergrund: Aufwendungen sind als Betriebsausgaben absetzbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Bestimmte Betriebsausgaben sind nicht oder nur teilweise absetzbar, z.B. Geschenke oder Bewirtungsaufwendungen. Bei einer GmbH kann ein Betriebsausgabenabzug außerbilanziell durch den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung kompensiert werden, wenn die Aufwendungen durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst sind.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH, die Restaurants und Clubs betrieb. Sie schaffte einen Mercedes G 500 an und machte die Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt hielt die Anschaffung des Pkw nicht für erforderlich und setzte in Höhe der Aufwendungen, die es noch um den Gewinn aus dem Verkauf des Pkw minderte, eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

Entscheidung: Das Finanzgericht München (FG) gab der Klage statt:

  • Der Pkw gehörte zum Betriebsvermögen der GmbH, da er von der GmbH angeschafft worden war. Eine GmbH hat keine Privatsphäre, so dass Entnahmen oder privat veranlasste Aufwendungen bei einer GmbH nicht möglich sind. Die Aufwendungen der GmbH für den Pkw sind daher zwingend Betriebsausgaben.
  • Allerdings kann der Betriebsausgabenabzug außerbilanziell durch den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung zu Lasten der GmbH kompensiert werden, wenn die Anschaffung des Pkw durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst ist. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Pkw vor allem privat vom Gesellschafter genutzt wird.
  • Das Finanzamt trägt die Beweislast für eine verdeckte Gewinnausschüttung. Im Streitfall hat das Finanzamt keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Anschaffung des Pkw im Interesse des Gesellschafters erfolgt war. Insbesondere hat es keine Privatfahrten des Gesellschafters nachgewiesen.

Hinweise: Der Betriebsausgabenabzug setzt nicht voraus, dass die Aufwendungen für den Betrieb erforderlich sind. Absetzbar sind also auch überflüssige oder unnötige Aufwendungen, sofern sie betrieblich veranlasst sind.

Eingeschränkt absetzbar sind allerdings unangemessene Aufwendungen. Sie dürfen nur insoweit abgesetzt werden, als sie angemessen sind. Relevant werden kann dies bei Luxus-Pkw wie z.B. Maserati, Ferrari oder Bugatti. Im Streitfall hat das Finanzamt die Unangemessenheit des Mercedes G 500 nicht behauptet.

Quelle: FG München, Urteil v. 11.6.2018 - 7 K 634/17, rkr., NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.09.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

27.09.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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