27.09.2018
Ein Pkw einer GmbH gehört stets zum Betriebsvermögen. Es kommt nicht darauf an, ob der Pkw erforderlich ist oder auch privat genutzt wird. Eine Erhöhung des Einkommens der GmbH kann nur im Wege einer verdeckten Gewinnausschüttung erfolgen, für die das Finanzamt die Beweislast trägt.
Hintergrund: Aufwendungen sind als Betriebsausgaben absetzbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Bestimmte Betriebsausgaben sind nicht oder nur teilweise absetzbar, z.B. Geschenke oder Bewirtungsaufwendungen. Bei einer GmbH kann ein Betriebsausgabenabzug außerbilanziell durch den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung kompensiert werden, wenn die Aufwendungen durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst sind.
Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH, die Restaurants und Clubs betrieb. Sie schaffte einen Mercedes G 500 an und machte die Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt hielt die Anschaffung des Pkw nicht für erforderlich und setzte in Höhe der Aufwendungen, die es noch um den Gewinn aus dem Verkauf des Pkw minderte, eine verdeckte Gewinnausschüttung an.
Entscheidung: Das Finanzgericht München (FG) gab der Klage statt:
Hinweise: Der Betriebsausgabenabzug setzt nicht voraus, dass die Aufwendungen für den Betrieb erforderlich sind. Absetzbar sind also auch überflüssige oder unnötige Aufwendungen, sofern sie betrieblich veranlasst sind.
Eingeschränkt absetzbar sind allerdings unangemessene Aufwendungen. Sie dürfen nur insoweit abgesetzt werden, als sie angemessen sind. Relevant werden kann dies bei Luxus-Pkw wie z.B. Maserati, Ferrari oder Bugatti. Im Streitfall hat das Finanzamt die Unangemessenheit des Mercedes G 500 nicht behauptet.
Quelle: FG München, Urteil v. 11.6.2018 - 7 K 634/17, rkr., NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.09.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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