25.07.2016

Keine Bagatellgrenze bei der Kfz-Privatnutzung

Für die Entnahmebesteuerung eines betrieblichen Kfz gibt es keine Bagatellgrenze. Selbst bei einer Privatnutzung von nur 5 % muss also eine Entnahme im Umfang von 5 % der entstandenen Kosten angesetzt und versteuert werden.

Streitfall: Die Klägerin war Steuerberaterin und hatte ihrem Betriebsvermögen einen Porsche zugeordnet. Sie führte ein Fahrtenbuch, nach dem sich ein Privatnutzungsanteil von 5,07 % ergab. Die Klägerin setzte keine Entnahme an, weil sie von einer Bagatellgrenze von 10 % ausging.

Entscheidung: Dem widersprach das Finanzgericht:

Die Entnahme richtet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG, der entweder die Bewertung nach der 1 %-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode zulässt.
Eine Bagatellgrenze sieht § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG aber nicht vor.

Hinweis: Zwar hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs zu gemischt-genutzten Aufwendungen entschieden, dass bei einer unbedeutenden privaten Mitveranlassung ein vollständiger Betriebsausgabenabzug möglich ist. Dies betrifft aber nur die Ausgabenseite, also die 1. Stufe der Gewinnermittlung, und schließt den Ansatz einer Entnahme auf der 2. Stufe nicht aus. Gleiches gilt für das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6.7.2010, das sich ebenfalls nur mit dem Betriebsausgabenabzug beschäftigt, nicht aber mit der Entnahmebesteuerung.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. 4. 2016 - 9 K 1501/15

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.07.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

25.07.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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