18.03.2019
Ein Taxiunternehmer, der sein Taxi auch privat nutzt und seine Privatnutzung nach der sog. 1 %-Methode versteuert, hat als Listenpreis den Preis anzusetzen, den der Hersteller von Privatpersonen verlangt. Ein niedrigerer Listenpreis, den der Hersteller Taxiunternehmern anbietet, ist nicht zugrunde zu legen.
Hintergrund: Für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz ist eine Entnahme gewinnerhöhend anzusetzen. Diese Entnahme ist grundsätzlich mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat zu bewerten, wenn das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
Sachverhalt: Der Kläger war Taxiunternehmer und nutzte ein Taxi auch privat. Der Listenpreis des Kfz-Herstellers betrug 48.100 €. Allerdings bot der Kfz-Hersteller für Taxiunternehmer einen niedrigeren Listenpreis in Höhe von 37.500 € an. Das Finanzamt bewertete die Entnahme für die Privatnutzung auf der Grundlage des Listenpreises von 48.100 €. Der Kläger wollte hingegen, dass der niedrigere Listenpreis von 37.500 € angesetzt wird.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise: Die 1 %-Methode ist nach dem BFH eine grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Hält der Unternehmer diesen Wert für zu hoch, kann er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen und muss dann nur die auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen als Entnahme versteuern.
Der Listenpreis gilt auch für ältere und gebrauchte Kfz. Denn der Listenpreis deckt nicht nur die Anschaffungskosten ab, sondern auch den Unterhalt des Kfz wie z.B. Reparaturkosten; diese Unterhaltskosten sind bei älteren und gebrauchten Kfz höher als bei neuen Kfz.
Quelle: BFH, Urteil v. 8.11.2018 - III R 13/16; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 18.03.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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