29.08.2018
Ein bilanzierender Unternehmer darf Provisionsansprüche, die unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, erst dann gewinnerhöhend aktivieren, wenn die aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Seine Kosten, die er für die Erwirtschaftung der Provisionsansprüche aufgewendet hat, kann er hingegen sofort als Betriebsausgaben absetzen und muss sie nicht aktivieren.
Im Bilanzrecht gilt das sog. Realisationsprinzip. Danach dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind.
Der bilanzierende Kläger betrieb im Streitjahr 2010 ein Reisebüro und erhielt für die Vermittlungen Provisionen, die zwar sofort nach der Vermittlung der Reise vom Reiseveranstalter ausgezahlt wurden, aber jeweils unter der aufschiebenden Bedingung standen, dass der Kunde die Reise auch antritt. Der Kläger aktivierte zum 31.12.2010 die Provisionen für diejenigen Reisen, die erst im Folgejahr 2011 angetreten wurden, gewinnneutral. Die Kosten, die dem Kläger für die Vermittlung der Reisen entstanden, machte er im Jahr 2010 als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt akzeptierte zwar die gewinnneutrale Erfassung der Provisionen, erkannte aber den Betriebsausgabenabzug nicht an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Dass die Betriebsausgaben nicht zur Entstehung eines Wirtschaftsguts führen, zeigt sich insbesondere dann, wenn der Kunde die Reise gar nicht antritt. Denn dann muss das Reisebüro die Provision zurückzahlen und hat keinen Gegenwert in Höhe der entstandenen Kosten, insbesondere keinen Aufwendungsersatzanspruch.
Im Ergebnis wirken sich nach dem BFH der Aufwand und der Ertrag bei Reisen, die erst im Folgejahr angetreten werden, in zwei unterschiedlichen Jahren aus. Dies ist mit dem allgemeinen Bilanzrecht vereinbar. Es besteht also trotz des Grundsatzes der periodengerechten Gewinnermittlung keine Pflicht, Aufwendungen und Erträge immer im gleichen Jahr zu erfassen.
Quelle: BFH, Urteil v. 26.4.2018 - III R 5/16; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.08.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB Rechnungswesen - BBK
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