29.08.2018

Provisionsansprüche und hierdurch veranlasste Kosten eines Reisebüros

Ein bilanzierender Unternehmer darf Provisionsansprüche, die unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, erst dann gewinnerhöhend aktivieren, wenn die aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Seine Kosten, die er für die Erwirtschaftung der Provisionsansprüche aufgewendet hat, kann er hingegen sofort als Betriebsausgaben absetzen und muss sie nicht aktivieren.

Hintergrund

Im Bilanzrecht gilt das sog. Realisationsprinzip. Danach dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind.

Streitfall

Der bilanzierende Kläger betrieb im Streitjahr 2010 ein Reisebüro und erhielt für die Vermittlungen Provisionen, die zwar sofort nach der Vermittlung der Reise vom Reiseveranstalter ausgezahlt wurden, aber jeweils unter der aufschiebenden Bedingung standen, dass der Kunde die Reise auch antritt. Der Kläger aktivierte zum 31.12.2010 die Provisionen für diejenigen Reisen, die erst im Folgejahr 2011 angetreten wurden, gewinnneutral. Die Kosten, die dem Kläger für die Vermittlung der Reisen entstanden, machte er im Jahr 2010 als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt akzeptierte zwar die gewinnneutrale Erfassung der Provisionen, erkannte aber den Betriebsausgabenabzug nicht an.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Zu Recht hat der Kläger die Provisionsansprüche im Jahr 2010 nicht gewinnerhöhend erfasst, sondern gewinnneutral aktiviert. Denn die Provisionsansprüche standen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die Reise auch antritt. Bei einer aufschiebenden Bedingung entsteht die Forderung erst mit dem Eintritt der Bedingung.
  • Die Reisen, um die es im Streitfall ging, sollten erst im Jahr 2011 und damit nach dem Bilanzstichtag angetreten werden. Würden die Reisen im Jahr 2011 nicht angetreten werden, müsste der Kläger die erhaltene Provision zurückzahlen. Daher war der Gewinn im Streitjahr 2010 noch nicht realisiert. Die erhaltenen Provisionen sind deshalb zu Recht gewinnneutral als erhaltene Anzahlungen aktiviert worden. Erst mit dem Antritt der jeweiligen Reise im Jahr 2011 ist der einzelne Provisionsanspruch gewinnerhöhend zu erfassen.
  • Die Kosten, die dem Kläger im Jahr 2010 aufgrund der Vermittlung der Reisen entstanden sind, sind Betriebsausgaben des Jahres 2010 und mindern daher den Gewinn 2010. Eine Aktivierung dieser Aufwendungen zum 31.12.2010 ist nicht zulässig, weil der Kläger insoweit kein Wirtschaftsgut geschaffen hat. Denn die Kosten, zu denen z. B. die Miete und die Gehälter gehören, sind nicht selbständig bewertbar und lassen sich auch nicht den einzelnen Reisevermittlungen zuordnen.

Hinweise

Dass die Betriebsausgaben nicht zur Entstehung eines Wirtschaftsguts führen, zeigt sich insbesondere dann, wenn der Kunde die Reise gar nicht antritt. Denn dann muss das Reisebüro die Provision zurückzahlen und hat keinen Gegenwert in Höhe der entstandenen Kosten, insbesondere keinen Aufwendungsersatzanspruch.

Im Ergebnis wirken sich nach dem BFH der Aufwand und der Ertrag bei Reisen, die erst im Folgejahr angetreten werden, in zwei unterschiedlichen Jahren aus. Dies ist mit dem allgemeinen Bilanzrecht vereinbar. Es besteht also trotz des Grundsatzes der periodengerechten Gewinnermittlung keine Pflicht, Aufwendungen und Erträge immer im gleichen Jahr zu erfassen.

Quelle: BFH, Urteil v. 26.4.2018 - III R 5/16; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.08.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

29.08.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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