11.03.2019

Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis an Privatpersonen

Weist ein Unternehmer in seinen Rechnungen an Privatpersonen eine Umsatzsteuer von 19 % gesondert aus, muss er diese Umsatzsteuer in jedem Fall an das Finanzamt abführen. Der Unternehmer kann nicht geltend machen, dass für seine Leistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt. Hält er den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für zutreffend, muss er seine Rechnung berichtigen.

Hintergrund: Das Umsatzsteuergesetz verlangt die Abführung einer unrichtig gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer, d.h. zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer. Der Unternehmer darf also die Umsatzsteuer nicht nur in der richtigen Höhe an das Finanzamt abführen und die Differenz behalten.

Sachverhalt: Der Kläger war ein im Verbraucherschutz tätiger gemeinnütziger Verein. Neben der Verbraucherberatung erbrachte er gegenüber Verbrauchern auch Leistungen gegen gesondertes Entgelt. Das Finanzamt teilte dem Kläger im Jahr 2010 mit, dass die entgeltliche Vertretung von Einzelinteressen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliege, und gab dem Kläger mehrere Hinweise zur Trennung der entgeltlichen Beratung von der allgemeinen gemeinnützigen Verbraucherberatung. Der Kläger unterwarf seine entgeltlichen Leistungen daraufhin dem allgemeinen Steuersatz von 19 % und stellte insoweit Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus. Er klagte gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2012 mit der Begründung, dass seine entgeltlichen Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterlägen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Kläger schuldete bereits deshalb eine Umsatzsteuer von 19 %, weil er in seinen Rechnungen an die Verbraucher eine Umsatzsteuer von 19 % gesondert ausgewiesen hatte. Selbst wenn dieser Umsatzsteuersatz überhöht gewesen sein sollte, weil der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anwendbar gewesen sein sollte, wäre auch die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer von 12 % an das Finanzamt abzuführen.
  • Diese Abführungspflicht besteht auch dann, wenn die Rechnungen mit dem überhöhten Umsatzsteuerausweis an Privatpersonen ausgestellt wurden, die zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt waren. Denn auch bei Privatpersonen kann es Zweifelsfragen geben, ob sie nicht im Einzelfall zum Vorsteuerabzug berechtigt sind; es kann nämlich streitig sein, ob sie die Leistung als Privatperson oder als Unternehmer empfangen haben, wenn sie z.B. auch Vermieter sind, bei eBay als Verkäufer auftreten oder eine Photovoltaikanlage betreiben.

Hinweise: Hält der Kläger einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für zutreffend, muss er seine Rechnungen berichtigen und nur noch eine Umsatzsteuer von 7 % ausweisen. Er kann dann eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung abgeben. Folgt das Finanzamt der berichtigten Voranmeldung bzw. Erklärung nicht, kann der Unternehmer gegen die abweichende Steuerfestsetzung Einspruch einlegen und klagen.

Für die Zukunft kann der Kläger von vornherein nur Rechnungen mit einer Umsatzsteuer von 7 % ausstellen oder bei Privatpersonen auf die Erstellung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis verzichten. Wichtig ist aber in beiden Fällen, dass der Kläger das Finanzamt hierüber informiert, damit er sich nicht dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung aussetzt.

Quelle: BFH, Urteil v. 13.12.2018 - V R 4/18, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 11.03.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

11.03.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.