13.05.2019

Angabe der Referenznummer bei Vorsteuervergütung: Europäischer Gerichtshof muss entscheiden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss entscheiden, ob ein Vorsteuervergütungsantrag auch dann wirksam ist, wenn statt der Rechnungsnummer lediglich eine Referenznummer in der Rechnung angegeben wird.

Hintergrund: Ein ausländischer Unternehmer, der in Deutschland Leistungen von einem anderen Unternehmer bezieht, kann sich die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer im sog. Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen. Hierzu muss er einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 30. September des Folgejahres stellen und Angaben zu den Rechnungen zu machen, u.a. zur jeweiligen Rechnungsnummer.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Spedition, die im Jahr 2012 in Deutschland Diesel tankte. Die Umsatzsteuer aus den Tankrechnungen machte die Klägerin als Vorsteuer geltend und stellte bereits im Oktober 2012 einen Vorsteuervergütungsantrag. In diesem Antrag gab sie allerdings nicht die jeweilige Rechnungsnummer an, sondern die Referenznummer, die in den einzelnen Rechnungen angegeben war. Das BZSt lehnte den Antrag ab, weil die Rechnungsnummern nicht bezeichnet waren. Hiergegen klagte die Klägerin und reichte nach dem 30.9.2013 eine tabellarische Übersicht ein, in der die Referenznummern den Rechnungsnummern zugeordnet wurden.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet:

Der BFH hält die Klage für begründet. Der Antrag wäre nur dann unwirksam, wenn überhaupt keine Angaben zur Rechnungsnummer gemacht worden wären. Die Klägerin hat aber immerhin die jeweilige Referenznummer angegeben, die eine eindeutige Zuordnung der Rechnung ermöglicht. Die nach dem 30.9.2013 eingereichte tabellarische Übersicht war daher eine mögliche und zulässige Ergänzung des Antrags.
Allerdings ist zweifelhaft, ob die Referenznummer den europarechtlichen Vorgaben genügt. Denn nach dem europäischen Mehrwertsteuerrecht ist die Rechnungsnummer erforderlich.

Hinweise: Der EuGH muss nun entscheiden, ob die Referenznummer einer Rechnung ausreicht. Außerdem muss er entscheiden, ob ein Antrag, der lediglich die Referenznummer der Rechnung enthält, fristwahrend gestellt worden ist und daher noch ergänzt werden kann oder ob er nicht fristwahrend gestellt worden ist. Schließlich soll der EuGH auch prüfen, ob der Klägerin zugutekommen kann, dass die Finanzverwaltung in ihren elektronischen Vordrucken für die Vorsteuervergütung nicht die Angabe der „Rechnungsnummer“ verlangt, sondern lediglich die Angabe einer "Beleg-Nr." und "Bezugsnummer" fordert.

Quelle: BFH, Beschluss v. 13.2.2019 - XI R 13/17; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 13.05.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

13.05.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.