01.09.2016

Regelmäßige Arbeitsstätte einer Streifenpolizistin

Eine Polizistin, die überwiegend im Streifendienst tätig ist, hat ihre regelmäßige Arbeitsstätte in der Polizeiwache. Sie kann daher die Fahrten zwischen Wohnung und Polizeiwache nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € geltend machen und grundsätzlich keine Verpflegungsmehraufwendungen absetzen.

Hintergrund: Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. regelmäßiger Arbeitsstätte sind nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer (= einfache Strecke) absetzbar, nicht aber mit den tatsächlichen Kosten von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer.

Streitfall: Die Klägerin war im Jahr 2013 als Polizistin im Streifendienst tätig. Sie trat ihren Dienst morgens in der Polizeiwache an, die 16 km von ihrer Wohnung entfernt lag, und ging dann auf Streife. Sie machte Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zur Polizeiwache geltend, also für 32 km täglich. Außerdem wollte sie für 195 Arbeitstage jeweils 6 € Verpflegungsmehraufwendungen absetzen. Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale an, also 0,30 € für 16 km täglich, und berücksichtige die Verpflegungsmehraufwendungen nicht.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab:

  • Die Klägerin hatte eine regelmäßige Arbeitsstätte in der Polizeiwache. Denn sie war der Polizeiwache dienstrechtlich zugeordnet und fuhr diese täglich an, um dort ihre Einsatzbefehle entgegen zu nehmen, ihre Uniform anzuziehen und ihren Streifenwagen zu übernehmen.
  • Unbeachtlich ist, dass die Klägerin den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit außerhalb der Wache im Streifenwagen verbrachte. Denn es kommt nicht auf die Quantität der Arbeitsleistung an, sondern auf das konkrete Gewicht der verrichteten Arbeit.
  • Im Übrigen wäre es nicht nachvollziehbar, wenn ein in der Polizeiwache eingesetzter Verwaltungspolizist nur die Entfernungspauschale absetzen könnte, die Klägerin hingegen ihre tatsächlichen Fahrtkosten. Beide können sich nämlich auf die immer gleichen Wege zur Polizeiwache einstellen und ihre Fahrtkosten durch den Erwerb von Zeitkarten für den öffentlichen Nahverkehr oder durch die Bildung von Fahrgemeinschaften reduzieren.
  • Die Verpflegungsmehraufwendungen waren nicht anzuerkennen, da die Klägerin täglich nicht länger als 8 Stunden von der Polizeiwache abwesend war.

Hinweise

Der Streitfall betraf das alte Reisekostenrecht, das den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte verwendete. Nach dem neuen Reisekostenrecht kommt es auf den Begriff der sog. ersten Tätigkeitsstätte an. Dabei handelt es sich um diejenige betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag dauerhaft zugeordnet ist. Fehlt eine solche vertragliche Festlegung, kommt es darauf an, wo der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise täglich tätig wird oder wo er je Arbeitswoche zumindest zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Aufgrund der dienstrechtlichen Zuordnung der Klägerin zu der Polizeiwache hätte das FG die Klage nach neuem Reisekostenrecht vermutlich ebenfalls abgewiesen.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 19.2.2016 - 12 K 1620/15 E

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 01.09.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

01.09.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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