19.03.2020
Die neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Darauf macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufmerksam.
Hintergrund: Mit dem kürzlich verabschiedeten Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert.
Danach gilt Folgendes:
Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Das bedeutet, dass Unternehmen bereits jetzt die verbesserte Kurzarbeit beantragen können. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.
Hinweis:
Das BMAS rät Arbeitgebern, Arbeitsausfall ab sofort bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen – auch wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind.
Darüber hinaus können ab sofort auch Zeitarbeitsunternehmen einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
Weitere Informationen zum Thema hat das BMAS auf seiner Website veröffentlicht. Dort finden Sie auch einen Fragen-Antworten-Katalog zum Kurzarbeitergeld.
Quelle:BMAS, Meldung v. 16.3.2020; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 19.03.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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