27.03.2018

Bundesfinanzministerium: Reinvestition eines Veräußerungsgewinns im EU-Ausland

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu der seit 2015 bestehenden Möglichkeit, bestimmte Veräußerungsgewinne im EU-Ausland zu reinvestieren, Stellung genommen und reagiert damit auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Neuregelung.

Hintergrund: Ein Gewinn aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie oder eines Schiffes kann durch eine Rücklage neutralisiert werden, die grundsätzlich innerhalb von vier Jahren auf ein neues Wirtschaftsgut (Immobilie oder Schiff) im inländischen Betriebsvermögen übertragen werden muss (sog. Reinvestition). Die Rücklage mindert dann die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen auf das neue Wirtschaftsgut. Unterbleibt eine Reinvestition, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden und wird um einen sog. Gewinnzuschlag erhöht.

Der Gesetzgeber hat dieses Gesetz im Jahr 2015 rückwirkend geändert und lässt nunmehr auch eine Reinvestition in einer Betriebsstätte in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu. Allerdings wird hierdurch nicht die Versteuerung des Veräußerungsgewinns vermieden, sondern nur eine Ratenzahlung der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuer für fünf Jahre ermöglicht. Der Antrag ist nach dem Gesetz bereits im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der Immobilie oder des Schiffes zu stellen.

Da die Regelung aber rückwirkend gilt, stellt sich die Frage, wie der Antrag zu stellen ist, wenn der Veräußerungsgewinn bereits vor der Verabschiedung der Neuregelung entstanden ist. Der BFH hat hierzu im letzten Jahr entschieden, dass es in derartigen Rückwirkungsfällen genügt, wenn der Stundungsantrag "für" das entsprechende Veräußerungsjahr und damit nachträglich gestellt wird.

Inhalt des BMF-Schreibens: Das neue BMF-Schreiben betrifft die Fälle der Reinvestition in der EU bzw. den EWR und die daraus resultierende Möglichkeit der Ratenzahlung der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuer. Die wichtigsten Aussagen des BMF lauten:

  • Das BMF akzeptiert es in den Fällen, in denen der Veräußerungsgewinn vor der Verabschiedung der Neuregelung entstanden ist, dass der Antrag auf Ratenzahlung in allen noch offenen Fällen gestellt wird.
    Hinweis: Dies betrifft Bescheide, gegen die Einspruch eingelegt worden ist oder bei denen die Einspruchsfrist noch läuft, sowie Bescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder die hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorläufig sind.
     
  • Der Antrag auf Stundung wegen Reinvestition in der EU bzw. im EWR kann auch im Rahmen einer Betriebsveräußerung gestellt werden. Eine bereits vor der Betriebsveräußerung gewährte Stundung für fünf Jahre kann noch für die Zeit weitergeführt werden, für die sie ohne Veräußerung des Betriebs zulässig gewesen wäre.
     
  • Der Antrag auf Stundung bedarf keiner bestimmten Form.
     
  • Für sog. Altfälle gibt es eine Erleichterung. Dies sind Fälle, in denen der Veräußerungsgewinn vor dem 6.11.2015 (dem Tag der Verkündung der Neuregelung) entstanden, hierfür eine „normale“ Gewinnrücklage gebildet worden ist, die Steuererklärung vor dem 6.11.2015 abgegeben worden ist und eine Reinvestition vor Auflösung der Rücklage in einer Betriebsstätte in der EU oder im EWR erfolgt ist. Vor dem Inkrafttreten der Neuregelung musste diese Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden, weil die Reinvestition in der EU bzw. im EWR nicht begünstigt war. Nun lässt es das BMF zu, dass die Steuer, die sich aus der Auflösung der Rücklage ergibt, in fünf Jahresraten gezahlt werden kann.
    Hinweis: Auf diese Weise profitieren auch solche Unternehmer von der Neuregelung, die bereits vor dem Inkrafttreten der rückwirkenden Neuregelung ihre Steuererklärung abgegeben haben. Die gewinnerhöhende Auflösung der "normalen" Rücklage wird also wie die begünstigte Veräußerung einer Immobilie oder eines Schiffs behandelt, für die bei Reinvestition in der EU bzw. im EWR eine Ratenzahlung der Steuer für fünf Jahre beantragt werden kann.
     
  • Der Unternehmer muss keine Absicht der Reinvestition in einer Betriebsstätte in der EU oder im EWR nachweisen. Daher ist es auch nicht erforderlich, dass der Unternehmer bereits vor der Stellung des Antrags auf Ratenzahlung überhaupt eine Betriebsstätte in der EU bzw. im EWR unterhält.

Quelle: BMF-Schreiben v. 7.3.2018 - IV C 6 - S 2139/17/10001 :001, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.03.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

27.03.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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