15.09.2016

Keine Aktivierung von Aufwendungen beim Reisebüro

Ein Reisebüro muss die Aufwendungen, die für die Erzielung von Provisionserlösen im Folgejahr erforderlich sind, nicht gewinnerhöhend aktivieren. Vielmehr handelt es sich um laufende Betriebsausgaben.

Streitfall: Die Klägerin ist ein Reisebüro. Sie vermittelte im Jahr 2010 Reisen, die erst im Jahr 2011 von den Kunden angetreten wurden. Hierfür erhielt sie im Jahr 2011 Provisionserlöse von ca. 40.000 €. Für die Vermittlung entstanden der Klägerin bereits im Jahr 2010 anteilige Gemeinkosten von 25.000 €, die sie als Betriebsausgaben buchte. Das FA verlangte hingegen eine Aktivierung der 25.000 € als unfertige Leistungen zum 31.12.2010.

Entscheidung: Das FG verneinte sowohl eine Aktivierung unfertiger Leistungen als auch die Aktivierung eines RAP:

  • Das Vermittlungsgeschäft des Reisebüros war zwar ein schwebendes Geschäft, so dass Ansprüche und Verbindlichkeiten, die aus dem schwebenden Geschäft entstehen, nicht bilanziert werden dürfen.
  • Die streitigen Aufwendungen gehören aber nicht dazu, weil es sich nicht um Verpflichtungen gegenüber dem Reiseveranstalter handelte, sondern um allgemein laufende Kosten.
  • Insoweit gibt es keinen Grundsatz der Nettorealisation, der dazu führen würde, dass die Aufwendungen aus dem Jahr 2010 in das Jahr der Gewinnrealisierung 2011 zu verschieben sind.
  • Gegen eine Aktivierung unfertiger Leistungen sprach, dass die Aufwendungen des Reisebüros kein Wirtschaftsgut darstellten. Denn ein Dritter hätte bei einem Erwerb des Reisebüros kein Geld für diese Aufwendungen gezahlt.

Hinweis: Die Provisionserlöse sind hingegen erst im Zeitpunkt des Beginns der Reise als Betriebseinnahme zu versteuern und nicht schon im Zeitpunkt der Vermittlung. Denn erst mit Beginn der Reise ist der Provisionsanspruch verdient. Erhält das Reisebüro schon vorher eine Provision, ist diese gewinnneutral als passiver RAP oder als erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen  zu bilanzieren und dann im Folgejahr, wenn die Reise von den Kunden angetreten wird, gewinnerhöhend aufzulösen. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden.

Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 12.1.2016 - 13 K 12/15, Rev. beim BFH: Az. III R 5/16

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 15.09.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

15.09.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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