02.04.2019

Umsatzsteuererstattung bei fehlerhafter Anwendung des sog. Reverse Charge-Verfahrens

Hat ein Unternehmer Bauleistungen bis zum Jahr 2013 an seiner vermieteten Immobilie ausführen lassen und dafür zu Unrecht die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, kann er ohne weitere Voraussetzung die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung zu seinen Gunsten beantragen und die Erstattung der Umsatzsteuer verlangen.

Hintergrund: Bis zum Jahr 2013 verlangte die Finanzverwaltung bei Leistungen von Bauunternehmern die Anwendung des sog. Reverse Charge-Verfahrens (Abführung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger) auch dann, wenn der Leistungsempfänger ein Bauträger war oder aber ein Unternehmer, der die Bauleistung für seine eigenen Immobilien verwendete. Im Jahr 2013 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) aber, dass das Reverse-Charge-Verfahren in diesen Fällen nicht anwendbar ist. Dies führt dazu, dass der Bauträger die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückverlangen kann; umgekehrt muss der Bauunternehmer Umsatzsteuer an das Finanzamt nachzahlen.

Sachverhalt: Der Kläger ist Malermeister und vermietet zudem auch Wohnungen. Er ließ in den Jahren 2009 bis 2011 Instandhaltungsmaßnahmen an den Wohnungen durch Bauunternehmer durchführen und führte die Umsatzsteuer für die Bauunternehmer an das Finanzamt nach dem Reverse Charge-Verfahren ab. Nachdem der BFH im Jahr 2013 entschieden hatte, dass das Reverse Charge-Verfahren bei Bauleistungen in einem solchen Fall nicht anwendbar ist, beantragte der Kläger die Minderung der Umsatzsteuer 2009 bis 2011. Das Finanzamt lehnte die Minderung ab.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt:

  • Die Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens in den Jahren 2009 bis 2011 war fehlerhaft, da es nach der damaligen Rechtslage nur galt, wenn der Leistungsempfänger eigene Bauleistungen erbringt und die an ihn erbrachten Bauleistungen für die eigenen Bauleistungen verwendet. Der Kläger hat die Bauleistungen aber an vermieteten Immobilien ausführen lassen und insoweit keine eigenen Bauleistungen erbracht.
  • Die Umsatzsteuer für 2009 bis 2011 ist daher zu mindern. Die Minderung hängt nicht davon ab, dass der Kläger zunächst die Umsatzsteuer an die leistenden Bauunternehmer nachzahlt. Der Minderung steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen; denn die Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens war rechtswidrig, so dass dem Finanzamt der Einwand von Treu und Glauben verwehrt ist.
  • Soweit das Finanzamt befürchtet, dass sich der Kläger nun die Umsatzsteuer erstatten lässt, ohne sie an den leistenden Bauunternehmer zu zahlen. ist diese Sorge unbegründet. Denn es kann von dem leistenden Bauunternehmer nun die Umsatzsteuer nachfordern; hierzu kann der leistende Bauunternehmer seinen Zahlungsanspruch auf Umsatzsteuer gegen den Kläger an das Finanzamt abtreten. Das Finanzamt kann dann mit diesem abgetretenen Nachzahlungsanspruch gegenüber dem Kläger aufrechnen.

Hinweise: In einem aktuellen Schreiben aus dem Januar 2019, das nahezu zeitgleich mit dem hier dargestellten BFH-Urteil ergangen ist, hat das Bundesfinanzministerium erklärt, dass es die Erstattungsansprüche von Unternehmern, die zu Unrecht das Reverse Charge-Verfahren angewendet hat, nunmehr anerkennt. Daher dürften weitere Entscheidungen des BFH zu dieser Frage nicht mehr erforderlich werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.1.2019 - XI R 21/17; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 02.04.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

02.04.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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