24.10.2017

Keine Rückgängigmachung einer vGA

Eine vGA kann nicht dadurch rückgängig gemacht werden, dass der Vertrag, der zum Ansatz einer vGA geführt wird, nachträglich aufgehoben wird.

Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH, die ihrerseits an der B-GmbH beteiligt war. Die A-GmbH verkaufte im Jahr 2010 ihre Beteiligung an der B-GmbH an den Bruder des Klägers zu einem um ca. 150.000 € zu niedrigen Preis. Nachdem das FA den Sachverhalt aufgedeckt hatte, hoben die A-GmbH und der Bruder des Klägers im Jahr 2014 den Anteilsübertragungsvertrag auf. Die vGA konnte damit aber nicht mehr beseitigt werden.

Hinweis: Der verbilligte Verkauf der Beteiligung an den Bruder des Klägers führt zum einen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zum Ansatz einer vGA bei der A-GmbH in Höhe von 150.000 €, da bei ihr eine entsprechende Vermögensmehrung verhindert worden ist. Zum anderen ist beim Kläger eine vGA als Einnahme aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Höhe von 150.000 € anzusetzen. Es wird also unterstellt, dass er einen Vermögensvorteil von 150.000 € hatte und diesen dann an seinen Bruder weitergeleitet hat. Die vGA wird daher nicht dem Bruder des Klägers als Kapitaleinnahme zugerechnet, da dieser nicht Gesellschafter der A-GmbH war. Eine vGA kann nur einem Gesellschafter zugerechnet werden.

Die Rückgängigmachung des Geschäftsvorfalls, der zur vGA geführt hat, kann einen Teilerlass der sich aus der vGA ergebenden Steuer nach § 163 AO rechtfertigen. In der Praxis haben derartige Erlassanträge aber nur selten Erfolg.

Zahlt der Gesellschafter den Vermögensvorteil an die GmbH zurück, ohne dass der Geschäftsvorfall rückgängig gemacht wird, führt dies nach den oben gemachten Ausführungen nicht zu einer Rückgängigmachung der vGA, sondern zu einer Einlage. Diese Einlage erhöht die Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine Beteiligung und wirkt sich bei einem späteren Verkauf der Beteiligung im Rahmen des § 17 EStG gewinnmindernd aus.

Quelle: FG Nürnberg, Urteil v. 10.05.2017 - 3 K 1157/16

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 24.10.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

24.10.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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