30.08.2017
Der Arbeitgeber darf für ein Aktienoptionsprogramm für seine Mitarbeiter keine Rückstellung bilden, wenn die Mitarbeiter die Aktienoptionen nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in der Zukunft liegen, ausüben dürfen.
Die Klägerin, eine AG, gewährte ihren Mitarbeitern im Jahr 2006 Aktienoptionen. Die Option konnte innerhalb von zehn Jahren ausgeübt werden, wenn das Unternehmen innerhalb dieses Zeitraums verkauft wird oder an die Börse geht und wenn der Verkehrswert der Klägerin innerhalb dieser Zeit um mindestens 10 % über dem Ausübungspreis pro Aktie liegt. Die Klägerin hatte im Fall der Ausübung der Option ein Ersetzungsrecht und konnte statt der Options-Aktien einen Barbetrag an die Mitarbeiter auszahlen (sog. Barausgleich). Hierfür bildete sie zum 31.12.2006 eine Rückstellung.
Eine Rückstellung schied aus, da es sowohl an einer rechtlichen Entstehung als auch an einer wirtschaftlichen Verursachung der Verpflichtung zur Zahlung zum Barausgleich am Bilanzstichtag fehlte:
Nach dem BFH kam es daher nicht darauf an, ob der Eintritt des Exit-Ereignisses oder die Wertsteigerung wahrscheinlich ist. Eine Rückstellung wäre daher auch dann unzulässig, wenn an einem Bilanzstichtag, der vor der Ausübung der Option liegt, der Wert des Unternehmens bereits um 10 % oder mehr gestiegen ist; denn dann fehlt es immer noch an einem Exit-Ereignis.
Eine Rückstellung ist somit erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung der Option am Bilanzstichtag vorliegen, d.h. der Wert des Unternehmens um 10 % gestiegen ist und das Exit-Ereignis eingetreten ist (Verkauf oder Börsengang). Auf die Ausübung der Option am Bilanzstichtag kommt es dann m.E. nicht an.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.03.2017 - I R 11/15
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 30.08.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB-Rechnungswesen - BBK
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