20.07.2016
Ein bilanzierender Zwischenvermieter muss bei der Bewertung einer Rückstellung für eine Betriebskostennachzahlung seine künftigen Betriebskostenansprüche gegenüber seinen Mietern berücksichtigen.
Hintergrund: Künftige Vorteile sind rückstellungsmindernd zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG).
Streitfall: Ein bilanzierender gewerblicher Zwischenvermieter rechnet aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit mit einer Betriebskostennachzahlung. In seinen Untermietverträgen ist vereinbart, dass seine Mieter die Betriebskosten übernehmen. Der Zwischenvermieter bildete eine Rückstellung in Höhe der erwarteten Betriebskostennachzahlung, da keinesfalls sicher sei, dass eine Nebenkostenforderung durch die Mieter beglichen werde.
Entscheidung: Das FG Düsseldorf lehnt die Bildung der Rückstellung ab:
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 3.9.2016 - 4 K 4198/13 E,G,U
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.07.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB-Rechnungswesen - BBK
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