20.07.2016

Rückstellung für Betriebskosten

Ein bilanzierender Zwischenvermieter muss bei der Bewertung einer Rückstellung für eine Betriebskostennachzahlung seine künftigen Betriebskostenansprüche gegenüber seinen Mietern berücksichtigen.

Hintergrund: Künftige Vorteile sind rückstellungsmindernd zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG).

Streitfall: Ein bilanzierender gewerblicher Zwischenvermieter rechnet aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit mit einer Betriebskostennachzahlung. In seinen Untermietverträgen ist vereinbart, dass seine Mieter die Betriebskosten übernehmen. Der Zwischenvermieter bildete eine Rückstellung in Höhe der erwarteten Betriebskostennachzahlung, da keinesfalls sicher sei, dass eine Nebenkostenforderung durch die Mieter beglichen werde.

Entscheidung: Das FG Düsseldorf lehnt die Bildung der Rückstellung ab:

  • Die Betriebskostennachzahlung des Vermieters wird durch einen gleich hohen Betriebskostenanspruch ausgeglichen. Die Rückstellung ist daher mit Null zu bewerten und bleibt außer Ansatz. Dabei ist unbeachtlich, dass der Anspruch gegenüber den Mietern am Bilanzstichtag noch nicht entstanden ist.
  • Die Ansprüche des Zwischenvermieters gegenüber seinen Mieter sind am Bilanzstichtag noch nicht als Forderung entstanden und daher auch noch nicht zu aktivieren. Es handelt sich bei diesen Ansprüchen lediglich um eine Bewertungskorrektur der Rückstellung.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 3.9.2016 - 4 K 4198/13 E,G,U

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.07.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

20.07.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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