27.10.2015

Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer

Ein Bilanzierer kann eine Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer bilden, wenn die Zusatzbeiträge nach den bis zum Bilanzstichtag erzielten Gewinnen bemessen werden und sich die bisherige Bemessungspraxis voraussichtlich künftig nicht ändern wird. So entschied das FG Thüringen mit Urteil vom 7.7.2015.

Im Urteilsfall erhob die Handwerkskammer einen Zusatzbeitrag, der sich nach dem Gewinn der Vorjahre richtete. Nach dem Beschluss der Handwerkskammer im Herbst 2009 sollte der Zusatzbeitrag für 2010 1,5 % des Gewinns des Jahres 2007 betragen. Der Prozentsatz von 1,5 % war auch schon jeweils in den Vorjahren beschlossen worden. Der Kläger bildete nun zum 31.12.2009 eine Rückstellung für die Zusatzbeiträge 2010 bis 2012, die sich aus jeweils 1,5 % der Gewinne 2007 bis 2009 zusammensetzte.

Das FG ging von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung der Zusatzbeiträge aus, da die Handwerkskammer seit Jahren den Zusatzbeitrag mit 1,5 % des Gewinns aus dem drittvorletzten Jahres festgesetzt hat.

Es bejahte auch die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag des 31.12.2009. Denn die Zusatzbeiträge für 2010 bis 2012 richteten sich nach den Gewinnen der Jahre 2007 bis 2009. Das Fortbestehen des Betriebs könne nach dem Rechtsgedanken des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB unterstellt werden.

Quelle: FG Thüringen, Urteil vom 7.7.2015 - 2 K 505/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.10.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

27.10.2015

NWB-Rechnungswesen - BBK

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