22.09.2016

Rückwirkende Berichtigung fehlerhafter Rechnungen möglich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält eine rückwirkende Berichtigung fehlerhafter Rechnungen für möglich. Damit können fehlerhafte Eingangsrechnungen noch während einer Außenprüfung berichtigt werden, ohne dass es zu einer Zinsbelastung kommt.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Ist die Rechnung fehlerhaft oder unvollständig, kann sie berichtigt werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wirkt die Berichtigung aber nicht zurück. Es droht deshalb eine Verzinsung der Umsatzsteuernachzahlung für das Jahr, in dem der Vorsteuerabzug zunächst geltend gemacht worden war.

Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und machte u.a. im Jahr 2011 die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend, in denen die Umsatzsteuernummer des leistenden Unternehmers fehlte. Im Jahr 2013 führte das Finanzamt eine Außenprüfung durch und beanstandete die Rechnungen. Der Kläger ließ daraufhin noch während der Außenprüfung im Jahr 2013 einen Teil der Eingangsrechnungen berichtigen und legte diese dem Außenprüfer vor; den verbleibenden Teil der beanstandeten Rechnung ließ der Kläger erst im Jahr 2014 im anschließenden Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteueränderungsbescheid berichtigen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für 2011. Das Finanzgericht rief den EuGH an.

Entscheidung: Der EuGH hält eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung und damit einen rückwirkenden Vorsteuerabzug für zulässig:

  • Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist u.a., dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen kann. Eine berichtigte Rechnung ist eine ordnungsgemäße Rechnung.
  • Der Vorsteuerabzug soll den Unternehmer entlasten und zu einer steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer für Unternehmer führen. Versagt man eine rückwirkende Berichtigung, könnte der Vorsteuerabzug aber erst im Jahr der Berichtigung geltend gemacht werden. Es käme dann zu einer Zinsbelastung für das Jahr, in dem die Vorsteuer aufgrund der fehlerhaften Rechnung erstmalig geltend worden ist. Das Umsatzsteuersystem wäre dann nicht mehr steuerlich neutral.
  • Sofern die Finanzverwaltung die verspätete Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung sanktionieren will, darf sie dies nicht durch eine pauschale Verschiebung des Vorsteuerabzugs tun. Eine Sanktion wäre allenfalls in Gestalt einer Geldbuße oder einer ähnlichen finanziellen Sanktion denkbar, bei der der die Schwere des Verstoßes im Einzelfall berücksichtigt werden kann.

Hinweise

Aufgrund des EuGH-Urteils kann künftig eine Berichtigung fehlerhafter Rechnungen noch während der Außenprüfung vorgenommen werden, nachdem der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit einzelner Rechnungen beanstandet hat.

Offen bleibt allerdings, bis zu welchem Zeitpunkt die Berichtigung erfolgen muss. Im Streitfall hat sich das Finanzamt aber auch zur Anerkennung der erst im Einspruchsverfahren vorgelegten berichtigten Rechnungen bereit erklärt. Deshalb brauchte der EuGH nicht zu entscheiden, ob die Berichtigung vor dem Erlass des Änderungsbescheids, der aufgrund der Außenprüfung ergeht, erfolgen muss.

Dennoch gilt: Fallen Fehler in den Eingangsrechnungen auf, sollte die Berichtigung durch den Rechnungsaussteller so schnell wie möglich veranlasst werden. Wartet man zu lange, kann eine Berichtigung z.B. wegen Insolvenz des leistenden Unternehmers unmöglich werden.

Quelle: EuGH-Urteil vom 15.9.2016 - C-518/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 22.09.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

22.09.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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