20.07.2015

Keine Rückwirkung bei Rechnungsberichtigung nach § 14c UStG

Ein Unternehmer kann eine Rechnung nicht mit Rückwirkung berichtigen, wenn er in dieser zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen hat (§ 14c UStG). Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung kann es allenfalls im Rahmen des Vorsteuerabzugs geben.

Der BFH-Beschluss verdeutlicht die unterschiedlichen Berichtigungsmöglichkeiten:

  • Berichtigung im Rahmen des § 14c UStG: Unternehmer U weist in seiner Ausgangsrechnung im Jahr 01 zu Unrecht Umsatzsteuer aus, obwohl seine Leistung umsatzsteuerfrei ist. Er schuldet die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Berichtigt U seine Rechnung im Jahr 03 nach §§ 14c Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 1 UStG, wirkt dies nicht zurück, d. h. bis zur Berichtigung im Jahr 03 schuldet U die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.
  • Berichtigung im Rahmen des § 14 Abs. 4 UStG: U hat im Jahr 01 Vorsteuer auf Grund einer Eingangsrechnung geltend gemacht, in der die USt-Nr. des leistenden Unternehmers L fehlt. Berichtigt L seine Rechnung im Jahr 03, ist streitig und noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob diese Berichtigung zu einer Rückwirkung im Jahr 01 führt und den Vorsteuerabzug des U im Jahr 01 sichert. Der EuGH hatte hierzu noch keine klaren Aussagen getätigt. Aktuell sind Verfahren beim EuGH anhängig.

Den vollständigen Beschluss des BFH vom 19. 5. 2015 - V B 133/14 finden Sie hier.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.07.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

20.07.2015

NWB-Rechnungswesen, BBK

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