24.09.2020
Verschenkt jemand ein Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt weiter, mindert dieser Nießbrauchsvorbehalt auch dann den Wert des Grundstücks und damit die Schenkungsteuer, wenn an diesem Grundstück bereits ein lebenslanger Nießbrauch einer anderen Person besteht. Der bereits bestehende Nießbrauch ist vorrangig, während der jetzt bei der Schenkung bestellte Nießbrauch nachrangig ist. Allerdings können der vorrangige und der nachrangige Nießbrauch nur einmal vom Wert des geschenkten Grundstücks abgezogen werden, jedoch mit dem höheren Vervielfältiger.
Hintergrund: Die Schenkungsteuer bemisst sich u.a. nach dem Wert der Schenkung. Behält sich der Schenker eines Grundstücks oder einer Beteiligung einen Nießbrauch vor, so dass ihm auch weiterhin die Erträge aus dem geschenkten Grundstück bzw. der Beteiligung zustehen, mindert der Nießbrauch den Wert der Schenkung.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte von ihrer Mutter eine Beteiligung geschenkt bekommen; die Mutter hatte sich aber einen lebenslangen Nießbrauch vorbehalten. Im Jahr 2008 schenkte die Klägerin nun die Hälfte dieser Beteiligung ihrer Tochter; dabei behielt sich die Klägerin nun ebenfalls einen lebenslangen Nießbrauch vor. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Schenkungsteuer lediglich den Nießbrauch der Mutter, nicht aber den Nießbrauch der Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage, die auf die Stundung der Schenkungsteuer gerichtet war, soweit sie auf die Differenz zwischen den beiden Nießbrauchsrechten entfiel, statt:
Hinweise: Da der Streitfall das Jahr 2008 betraf, war eine gesetzliche Regelung zu beachten, die bis zum 31.12.2008 galt. Soweit der Kapitalwert des Nießbrauchs der (jüngeren) Klägerin den anteiligen Kapitalwert – die Klägerin hatte nur die Hälfte der Beteiligung weiterverschenkt – des Nießbrauchs der (älteren) Mutter der Klägerin übersteigt, besteht nach dieser früheren Regelung zwar ein Abzugsverbot; jedoch war die Schenkungsteuer insoweit zu stunden, bis der Nießbrauch der Klägerin erlischt.
Quelle: BFH, Urteil vom 6.5.2020 - II R 11/19, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 24.09.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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