26.04.2018

Schulhund steuerlich nicht absetzbar

Eine Lehrerin kann die Kosten für ihren Hund, den sie im Unterricht als sog. Schulhund einsetzt, nicht als Werbungskosten absetzen. Der Hund dient nämlich nicht nur beruflichen Zwecken, sondern ist auch ein privates Haustier.

Hintergrund: Bei Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, stellt sich die Frage, ob der beruflich veranlasste Anteil als Werbungskosten absetzbar ist oder ob die Kosten insgesamt nicht absetzbar sind.

Streitfall: Die Klägerin war Lehrerin und hielt einen Jack Russell Terrier, den sie drei Mal in der Woche als sog. Schulhund in der Klasse einsetzte. In der Gesamtschule war das Projekt „Schulhund“ im Schulkonzept verankert. Die Klägerin machte 50 % der Kosten für den Hund als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) wies die Klage ab:

  • Zu den Werbungskosten gehören zwar auch Arbeitsmittel, die für die Erledigung der dienstlichen Aufgaben eingesetzt werden. Kann das Arbeitsmittel auch privat genutzt werden, kommt es auf die tatsächliche Verwendung des Arbeitsmittels an.
  • Danach wurde der Jack Russell Terrier nicht nahezu ausschließlich als Schulhund eingesetzt, sondern nahm auch im erheblichen Umfang am Privatleben der Klägerin teil, indem sich die Klägerin in ihrer Freizeit mit dem Hund beschäftigte. Die Beschäftigung der Klägerin mit dem Hund in ihrer Freizeit wurde nicht als Dienstzeit gewertet, und sie erhielt hierfür auch keine finanzielle Unterstützung durch ihren Dienstherrn. Aus diesem Grund können die Kosten für den Hund nicht uneingeschränkt als Werbungskosten berücksichtigt werden.
  • Auch ein anteiliger Abzug der Kosten für den Hund kommt nicht in Betracht, weil eine Trennung zwischen dem beruflichen Einsatz des Hundes und der Beschäftigung mit dem Hund in der Freizeit nicht möglich ist. Insbesondere kommt eine Aufteilung nach Zeitanteilen nicht in Betracht. Denn auch wenn der Terrier als Schulhund eingesetzt wird, bleibt er in diesem Moment der private Hund der Klägerin.

Hinweise: Anders ist die Rechtslage bei einem Polizeihund. Die Kosten für den Polizeihund werden als Werbungskosten abgezogen. Zum einen bleibt der Hund im Eigentum der Polizei, und die private Beschäftigung mit dem Polizeihund wird auf die Dienstzeit angerechnet. Außerdem dient die private Beschäftigung mit dem Polizeihund der Bildung einer „Einheit“ zwischen Hundeführer und Polizeihund, die im Ernstfall funktionieren und daher rund um die Uhr aufgebaut werden muss.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.3.2018 - 5 K 2345/15, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 26.04.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

26.04.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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