26.04.2018
Eine Lehrerin kann die Kosten für ihren Hund, den sie im Unterricht als sog. Schulhund einsetzt, nicht als Werbungskosten absetzen. Der Hund dient nämlich nicht nur beruflichen Zwecken, sondern ist auch ein privates Haustier.
Hintergrund: Bei Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, stellt sich die Frage, ob der beruflich veranlasste Anteil als Werbungskosten absetzbar ist oder ob die Kosten insgesamt nicht absetzbar sind.
Streitfall: Die Klägerin war Lehrerin und hielt einen Jack Russell Terrier, den sie drei Mal in der Woche als sog. Schulhund in der Klasse einsetzte. In der Gesamtschule war das Projekt „Schulhund“ im Schulkonzept verankert. Die Klägerin machte 50 % der Kosten für den Hund als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.
Entscheidung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) wies die Klage ab:
Hinweise: Anders ist die Rechtslage bei einem Polizeihund. Die Kosten für den Polizeihund werden als Werbungskosten abgezogen. Zum einen bleibt der Hund im Eigentum der Polizei, und die private Beschäftigung mit dem Polizeihund wird auf die Dienstzeit angerechnet. Außerdem dient die private Beschäftigung mit dem Polizeihund der Bildung einer „Einheit“ zwischen Hundeführer und Polizeihund, die im Ernstfall funktionieren und daher rund um die Uhr aufgebaut werden muss.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.3.2018 - 5 K 2345/15, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 26.04.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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