14.03.2019

Entlastung von Gewerbetreibenden beim Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für verfassungsgemäß, dass der Solidaritätszuschlag bei Gewerbetreibenden, die Gewerbesteuer zahlen, niedriger ausfallen kann als bei Steuerpflichtigen, die keine gewerblichen Einkünfte erzielen und daher auch keine Gewerbesteuer zahlen. Die Verfassungsmäßigkeit ergibt sich daraus, dass im Rahmen einer Gesamtschau neben der niedrigeren Einkommensteuer und dem niedrigeren Solidaritätszuschlag auch die Belastung durch die Gewerbesteuer einzubeziehen ist.

Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer. Zahlt der Steuerpflichtige Gewerbesteuer, wird diese auf die Einkommensteuer angerechnet, und zwar maximal mit dem 3,8fachen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. Dies entspricht einem Gewerbesteuerhebesatz von 380 %. Die Einkommensteuer mindert sich aufgrund der Anrechnung der Gewerbesteuer, so dass auch der Solidaritätszuschlag entsprechend niedriger ausfällt.

Sachverhalt: Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger und aus selbständiger Arbeit, nicht aber gewerbliche Einkünfte. Daher zahlten sie auch keine Gewerbesteuer. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer auf 10.395 € und den Solidaritätszuschlag auf 571,72 € (= 5,5 % von 10.395 €) fest. Die Kläger begehrten eine Minderung des Solidaritätszuschlags auf den Betrag, der sich ergeben würde, wenn ihre Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen worden wären und dementsprechend die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet worden wäre, nämlich mit dem 3,8fachen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Der Solidaritätszuschlag ist entsprechend dem Gesetz festgesetzt worden. Eine Anrechnung von Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer und damit eine Minderung der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag konnte nicht erfolgen, da die Kläger keine Gewerbesteuer gezahlt haben und auch nicht zahlen mussten.
  • Zwar werden Steuerpflichtige, die Gewerbesteuer zahlen, beim Solidaritätszuschlag begünstigt, weil ihre Bemessungsgrundlage, nämlich die Einkommensteuer, aufgrund der Anrechnung der Gewerbesteuer gemindert wird. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz bis zu 380 % wird die Gewerbesteuerbelastung durch eine Minderung der Einkommensteuer vollständig kompensiert. Zudem sinkt der Solidaritätszuschlag, so dass es zu einer Überkompensation kommt.
  • Die Rechtfertigung dieser Begünstigung liegt aber in einer Gesamtschau von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Die Überkompensation ist auf Fälle beschränkt, in denen der Gewerbesteuerhebesatz bis zu 400,9 % beträgt; bei einem Hebesatz von mehr als 400,9 % wird der gewebesteuerpflichtige Unternehmer wieder stärker belastet als der nicht gewerbesteuerpflichtige Unternehmer. Denn der gewerbesteuerpflichtige Unternehmer wird von der Gewerbesteuer nicht mehr vollständig entlastet und muss zusätzlich zur geminderten Einkommensteuer und zum geminderten Solidaritätszuschlag noch Gewerbesteuer zahlen.

Hinweise: Die Argumentation des BFH nützt den Klägern nichts. Denn hätten sie Gewerbesteuer in einer Gemeinde mit einem Hebesatz von weniger als 400 % gezahlt, wären sie insgesamt entlastet worden, weil die Gesamtbelastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag geringer ausgefallen wäre als ihre aktuelle Gesamtbelastung aus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Der BFH hat aber nicht auf den konkreten Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde der Kläger abgestellt.

Bei der Kirchensteuer wird die Anrechnung der Gewerbesteuer übrigens nicht berücksichtigt; hierzu gibt es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die beim Solidaritätszuschlag aber ausgeschlossen ist.

Der Solidaritätszuschlag als solcher ist verfassungsgemäß. Hierzu gibt es bereits Entscheidungen für die Jahre 2005 und 2007. Der BFH hält hieran auch für das Streitjahr 2011 fest.

Quelle: BFH, Urteil vom 14.11.2018 – II R 64/15; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 14.03.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

14.03.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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