14.03.2019
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für verfassungsgemäß, dass der Solidaritätszuschlag bei Gewerbetreibenden, die Gewerbesteuer zahlen, niedriger ausfallen kann als bei Steuerpflichtigen, die keine gewerblichen Einkünfte erzielen und daher auch keine Gewerbesteuer zahlen. Die Verfassungsmäßigkeit ergibt sich daraus, dass im Rahmen einer Gesamtschau neben der niedrigeren Einkommensteuer und dem niedrigeren Solidaritätszuschlag auch die Belastung durch die Gewerbesteuer einzubeziehen ist.
Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer. Zahlt der Steuerpflichtige Gewerbesteuer, wird diese auf die Einkommensteuer angerechnet, und zwar maximal mit dem 3,8fachen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. Dies entspricht einem Gewerbesteuerhebesatz von 380 %. Die Einkommensteuer mindert sich aufgrund der Anrechnung der Gewerbesteuer, so dass auch der Solidaritätszuschlag entsprechend niedriger ausfällt.
Sachverhalt: Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger und aus selbständiger Arbeit, nicht aber gewerbliche Einkünfte. Daher zahlten sie auch keine Gewerbesteuer. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer auf 10.395 € und den Solidaritätszuschlag auf 571,72 € (= 5,5 % von 10.395 €) fest. Die Kläger begehrten eine Minderung des Solidaritätszuschlags auf den Betrag, der sich ergeben würde, wenn ihre Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen worden wären und dementsprechend die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet worden wäre, nämlich mit dem 3,8fachen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags.
Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:
Hinweise: Die Argumentation des BFH nützt den Klägern nichts. Denn hätten sie Gewerbesteuer in einer Gemeinde mit einem Hebesatz von weniger als 400 % gezahlt, wären sie insgesamt entlastet worden, weil die Gesamtbelastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag geringer ausgefallen wäre als ihre aktuelle Gesamtbelastung aus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Der BFH hat aber nicht auf den konkreten Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde der Kläger abgestellt.
Bei der Kirchensteuer wird die Anrechnung der Gewerbesteuer übrigens nicht berücksichtigt; hierzu gibt es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die beim Solidaritätszuschlag aber ausgeschlossen ist.
Der Solidaritätszuschlag als solcher ist verfassungsgemäß. Hierzu gibt es bereits Entscheidungen für die Jahre 2005 und 2007. Der BFH hält hieran auch für das Streitjahr 2011 fest.
Quelle: BFH, Urteil vom 14.11.2018 – II R 64/15; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 14.03.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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