19.11.2019
Der Bundestag hat am 14.11.2019 die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 beschlossen. Damit entfällt der Soli ab dem Jahr 2021 für 90 Prozent derjenigen, die ihn heute zahlen, für weitere 6,5 Prozent wird er reduziert.
Konkret wird die Freigrenze von bisher 972 € bzw. 1.944 € (Einzel-/Zusammenveranlagung), bis zu der bereits heute kein Solidaritätszuschlag anfällt, angehoben. Somit wird künftig kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 € bzw. 33.912 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) liegt.
Oberhalb dieser Grenze setzt eine sog. Milderungszone ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent herangeführt wird. Diese Milderungszone gibt es schon heute im geltenden Recht, um einen angemessenen und verhältnismäßigen Übergang zu gewährleisten. Innerhalb der Milderungszone wächst der Solidaritätszuschlag mit steigendem Einkommen.
Auf sehr hohe Einkommen (oberhalb der neuen Milderungszone) ist dann der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.409 € (Alleinstehende) bzw. 192.818 € (Verheiratete) liegt.
Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums wird im Ergebnis eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Jahresbruttolohn von:
Alleinstehende werden bis zu einem Jahresbruttolohn von:
Hinweis: Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs) wird der Solidaritätszuschlag unverändert erhoben. Gleiches gilt für die Erhebung auf Kapitalerträge.
Quelle: Bundesfinanzministerium online, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 19.11.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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