30.01.2019

Enteignung gegen Entschädigung führt nicht zum Spekulationsgewinn

Eine Enteignung eines Grundstücks gegen Entschädigung führt nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, auch wenn die Entschädigung höher ist als die Anschaffungskosten. Denn bei einer Enteignung fehlt es an einer wirtschaftlichen Betätigung des Steuerpflichtigen.

Hintergrund: Wer innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung eine Immobilie verkauft, erzielt Spekulationseinkünfte, es sei denn, die Immobilie wurde selbst genutzt.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb 2005 ein unbebautes Grundstück zum Preis von 425.000 €. Im Jahr 2008 erließ die Stadt, in der das Grundstück lag, einen sog. Sonderungsbescheid gegen den Kläger, mit dem der Kläger enteignet wurde. Allerdings erhielt der Kläger eine Entschädigung von 600.000 €. Das Finanzamt erfasste einen Spekulationsgewinn in Höhe von 175.000 €, den die Anschaffungskosten übersteigenden Betrag.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Eine Enteignung stellt keine Veräußerung im Sinne des Gesetzes dar, die zu einem Spekulationsgewinn führen könnte.
  • Als Veräußerungsgeschäft werden nur private Verkäufe angesehen, die auf einer wirtschaftlichen Betätigung des Steuerpflichtigen beruhen. Der Steuerpflichtige muss also einen rechtsgeschäftlichen Willen haben. Dieser Wille, ein Rechtsgeschäft zu tätigen, fehlt, wenn der Steuerpflichtige enteignet wird.

Hinweise: Ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht nicht nur dann, wenn der Veräußerungserlös höher ist als die Anschaffungs- und Veräußerungskosten, sondern er kann auch entstehen, wenn der Veräußerungserlös nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Denn die in Anspruch genommenen Abschreibungen werden von den Anschaffungskosten abgezogen und erhöhen damit den Spekulationsgewinn.

Zu beachten ist, dass es bei einem privaten Verkauf eines Grundstücks nicht auf das Motiv ankommt. Selbst wenn sich der Steuerpflichtige also zum Verkauf aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sieht, kann der Verkauf zu einem Spekulationsgewinn führen.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 28.11.2018 - 1 K 71/16 E; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 30.01.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

30.01.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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