05.10.2021
Der Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende mit einem konkreten Zweck verbunden wird, so dass der Spendenempfänger die Spende in einer bestimmten, satzungsgemäßen Weise verwenden muss. Erteilt der Spendenempfänger bei einer Geldspende eine Spendenbescheinigung über eine Sachzuwendung, ist dies für den Spendenabzug des Spenders unschädlich.
Hintergrund: Spenden an gemeinnützige Vereine sind im gewissen Umfang steuerlich absetzbar. Voraussetzung ist eine Spendenbescheinigung des Vereins.
Sachverhalt: Die Klägerin war ehrenamtlich für den gemeinnützigen Tierschutzverein V tätig und kümmerte sich dort insbesondere um einen Schäferhund, der als sog. Problemtier nicht mehr vermittelbar war. Daher sollte er in einer gewerblichen Tierpension untergebracht werden. Die Kosten von 5.000 € wollte die Klägerin übernehmen. V schloss daraufhin in Anwesenheit der Klägerin mit der Tierpension einen Tierpflegevertrag, und die Klägerin übergab das Geld entweder an V oder an die Tierpension, was nicht mehr aufgeklärt werden konnte. V erstellte anschließend eine Spendenbescheinigung, nach der die Klägerin eine Sachzuwendung von 5.000 € geleistet habe. Das Finanzamt erkannte den Spendenabzug der Klägerin nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Spendenabzug grundsätzlich für möglich, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Hinweise: Die Zurückweisung an das FG ist erfolgt, weil noch zu klären ist, ob die Unterbringung eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension dem Tierschutz dient und die Unterbringung ggf. erforderlich war. Die bloße Verhaltensauffälligkeit und fehlende Vermittelbarkeit des Hundes genügen nicht, um eine Förderung des Tierschutzes zu bejahen.
Das Urteil macht deutlich, dass eine Zweckbindung nicht schädlich ist. Zweckbindungen sind bei Spenden durchaus üblich, z.B. beim sog. Crowdfunding. Beim „Crowdfunding“ erkennt übrigens auch die Finanzverwaltung den Spendenabzug grundsätzlich an, wenn es sich um gemeinnützige Zwecke handelt.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.3.2021 - X R 37/19; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 05.10.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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