31.08.2020

Steuermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen mindert nicht die Abgeltungsteuer

Die Steuerermäßigung, die für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen gewährt wird, mindert nur die reguläre tarifliche Einkommensteuer, aber nicht die Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte. Beträgt also die tarifliche Steuer aufgrund von Verlusten aus den Einkünften, die nicht zu den Kapitaleinkünften gehören, bereits 0 €, wirkt sich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht aus.

Hintergrund: Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt wird eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen gewährt (Materialkosten werden nicht berücksichtigt). Die Ermäßigung wird direkt von der tariflichen Steuer abgezogen und mindert nicht lediglich die Bemessungsgrundlage für die Steuer.

Streitfall: Der Kläger erzielte negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft und aus Vermietung und Verpachtung, so dass die tarifliche Einkommensteuer 0 € betrug. Darüber hinaus erzielte er positive Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer von 25 % unterlagen. Er wandte im Streitjahr 2014 für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ca. 32.000 € auf und machte 20 % dieses Betrags als Steuerermäßigung geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht, weil seine tarifliche Einkommensteuer bereits 0 € betrug.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung vor, weil der Kläger Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt in Höhe ca. 32.000 € getätigt hatte.
  • Die Ermäßigung wird aber von der tariflichen Steuer abgezogen. Diese betrug wegen der Verluste bereits 0 € und konnte nicht mehr gemindert werden.
  • Zwar fiel wegen der positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen auch Abgeltungsteuer an. Die Abgeltungsteuer gehört jedoch nicht zur tariflichen Steuer, sondern wird der tariflichen Steuer, nachdem diese um Steuerermäßigungen gemindert wurde, hinzugerechnet. Daraus ergibt sich, dass die Abgeltungsteuer nicht um Steuerermäßigungen gemindert werden kann.

Hinweise: Für den Kläger wäre es besser gewesen, wenn er die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in einem Jahr getätigt hätte, in dem er positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung erzielt hätte. Da seine Summe der Einkünfte (ohne die Einkünfte aus Kapitalvermögen) negativ war, wirkten sich seine Aufwendungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nicht aus.

Quelle: BFH, Beschluss v. 16.1.2020 - VI R 54/17; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 31.08.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

31.08.2020

NWB Rechnungswesen - BBK

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