16.11.2015
Zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG gilt: Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.
Die Finanzverwaltung setzt mit dem BMF-Schreiben vom 10.11.2015 die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 6.11.2014 (VI R 1/13, BStBl II 2015 S. 481) um.
Den Volltext des BMF-Schreibens vom 10. 11. 2015 -IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :007 finden Sie hier.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 16.11.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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