03.07.2019

Steuerfreiheit für Dienstfahrräder

Die Bundesregierung lehnt die Steuerfreiheit für die Überlassung eines Fahrrads an Arbeitnehmer ab, wenn die Überlassung im Wege einer Gehaltsumwandlung erfolgt. Die Steuerfreiheit ist nur dann zu gewähren, wenn die Überlassung des Fahrrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Hintergrund: Nach dem Gesetz ist der Nutzungsvorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, wenn der Arbeitgeber den Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Diese Steuerbefreiung betrifft insbesondere Elektrofahrräder. Das Fahrrad darf aber kein Kfz sein.

Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion: Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion geantwortet, die wissen wollte, ob die Steuerfreiheit auch dann gewährt werden soll, wenn ein Teil des Gehalts umgewandelt wird und der Arbeitgeber mit diesem umgewandelten Gehaltsteil die Leasingrate für das (Elektro-)Fahrrad bezahlt.

Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Steuerbefreiung bei Gehaltsumwandlungen nicht zu gewähren. Steuerfrei sollen nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers sein, die also zusätzlich zum vereinbarten Gehalt erbracht werden. Eine solche Zusatzleistung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber im Gegenzug den Auszahlungsbetrag durch eine Gehaltsumwandlung mindert.

Hinweise: Eine Vielzahl lohnsteuerlicher Befreiungen oder Begünstigungen setzt voraus, dass es sich um Vorteile handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies gilt z.B. für die Steuerfreiheit für Kinderbetreuungsleistungen des Arbeitgebers und für Fahrtkostenzuschüsse sowie für die Pauschalierung des Vorteils aus der verbilligten Übertragung von EDV-Geräten und dem Internetzugang.

Der BFH verlangt insoweit freiwillige Arbeitgeberleistungen. Die Finanzverwaltung ist hingegen großzügiger und hält es für unschädlich, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Vorteil hat, sofern dieser Vorteil zum bisherigen Arbeitslohn hinzukommt. Eine Gehaltsumwandlung reicht der Finanzverwaltung zufolge aber nicht aus. Beim BFH sind zur Frage der Zulässigkeit einer Gehaltsumwandlung noch mehrere Revisionen anhängig.

Sofern die Steuerfreiheit nicht gegeben ist, ist der Wert der privaten Nutzung eines Fahrrads mit 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung einschließlich Umsatzsteuer des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zu bewerten; die Preisempfehlung wird auf volle 100 € abgerundet. Handelt es sich um ein (Elektro-)Fahrrad, das erstmals ab dem 1.1.2019 an einen Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen wird, sind lediglich 50 % der unverbindlichen Preisempfehlung zu Grunde zu legen.

Quelle: Bundestags-Drucksache 19/9172 v. 8.4.2019; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 03.07.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

03.07.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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