30.11.2017

Teilwertabschreibung auf Beteiligung an ausländischer Tochtergesellschaft

Eine Teilwertabschreibung auf eine ungesicherte Forderung gegenüber einer ausländischen Tochtergesellschaft ist zulässig, wenn die ausländische Tochtergesellschaft überschuldet ist. Die Teilwertabschreibung kann nicht unter Hinweis auf die Grundsätze des Fremdvergleichs bei Auslandssachverhalten versagt werden.

Hintergrund: Sinkt der Teilwert eines Wirtschaftsguts dauerhaft, kann der Unternehmer eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vornehmen. Bei Auslandssachverhalten mit nahe stehenden Personen und Tochtergesellschaften gelten strenge Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Geschäftsbeziehungen; hier ist ein Fremdvergleich durchzuführen.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Personengesellschaft, die zum A-Konzern gehörte. Die Klägerin war an einer chinesischen Kapitalgesellschaft beteiligt und hatte gegenüber dieser eine unverzinsliche und ungesicherte Forderung von ca. 2,5 Mio. €. Die chinesische Tochtergesellschaft war überschuldet, so dass die Klägerin im Jahr 2007 auf 10 % der Forderung verzichtete. Im Folgejahr 2008 machte die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf die restlichen 90 % ihrer Forderung geltend, weil die chinesische Tochtergesellschaft weiterhin überschuldet war. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung unter Hinweis auf die Grundsätze des Fremdvergleichs nicht an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) gab der Klage weitgehend statt:

  • Die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung lagen vor, da die Forderung gegenüber der chinesischen Tochtergesellschaft aufgrund der Überschuldung wertlos war.
  • Die Teilwertabschreibung kann nicht mit dem Hinweis auf den Fremdvergleichsgrundsatz für Auslandssachverhalte versagt werden. Zwar war die fehlende Besicherung der Forderung nicht fremdüblich. Diese fehlende Besicherung wirkt sich aber nur auf die Zinshöhe aus. Daher hätte nur die fehlende Verzinsung durch eine angemessene Verzinsung ersetzt werden dürfen.
  • Als angemessen ist ein Zinssatz von 10,5 % für ein ungesichertes Darlehen anzusetzen; dies ist das Doppelte des im Jahr 2008 geltenden Spitzenfinanzierungszinssatzes. Insoweit ist der Gewinn der Klägerin zu erhöhen. Dafür ist die Teilwertabschreibung steuerlich anzuerkennen.

Hinweis: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da dort bereits weitere Revisionsverfahren zu Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit ausländischen Beteiligungen anhängig sind. Gegen die Argumentation des FG lässt sich einwenden, dass bei einer fremdüblichen Besicherung der Forderung eine Wertminderung des Darlehens nicht eingetreten wäre.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 17.5.2017 – 9 K 1361/14, Rev. beim BFH: I R 51/17; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 30.11.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

30.11.2017

NWB Rechnungswesen - BBK

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