31.08.2021
Der Erwerb eines Grundstücks durch einen Treuhänder löst zweimal Grunderwerbsteuer aus: Zum einen unterliegt der Kauf des Grundstücks durch den Treuhänder der Grunderwerbsteuer. Zum anderen führt der Kauf durch den Treuhänder zum Erwerb der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis durch den Treugeber, und dieser Erwerb des Treugebers unterliegt ebenfalls der Grunderwerbsteuer.
Hintergrund: Der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück löst grundsätzlich Grunderwerbsteuer aus. Der Gesetzgeber unterwirft aber auch den Erwerb der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis der Grunderwerbsteuer. Bei einem Erwerb eines Grundstücks durch einen Treuhänder wird der Treuhänder zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks und im Grundbuch eingetragen. Der Treugeber kann den Treuhänder aber jederzeit anweisen, das Grundstück auf ihn, den Treugeber, aufzulassen oder das Grundstück auf Rechnung des Treuhänders zu verwerten.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der X mit 94 % und der Z mit 6 % beteiligt waren. Die Klägerin beauftragte als Treugeberin den Z als Treuhänder, ein Grundstück von der A-GbR zu erwerben; an der A-GbR waren der X zu 94 % und der Y zu 6 % beteiligt. Z kaufte das Grundstück am 20.11.2008. Das Finanzamt setzte zum einen Grunderwerbsteuer gegenüber Z als Käufer und zum anderen Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin als Erwerberin der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis fest. Dabei gewährte das Finanzamt eine Steuerfreiheit in Höhe von 6 %; dies war die Beteiligungsquote des Z an der Klägerin. Die Klägerin wehrte sich gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweis: Im Ergebnis entsteht damit zweimal Grunderwerbsteuer. Überträgt der Z zu einem späteren Zeitpunkt das Grundstück zivilrechtlich auf die Klägerin durch Auflassung, entsteht erneut Grunderwerbsteuer; allerdings wird dann nur der Wertzuwachs in dem Zeitraum vom 20.11.2008 bis zur späteren Auflassung als Bemessungsgrundlage angesetzt.
Die Klägerin hatte im Einspruchsverfahren noch eine Billigkeitsfestsetzung beantragt, die das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung abgelehnt hat. Soweit die Klägerin im Klageverfahren auch die Billigkeitsfestsetzung geltend macht, stellt dies einen Einspruch gegen die Ablehnung ihres Antrags in der Einspruchsentscheidung dar, über den nun erst einmal das Finanzamt entscheiden muss. Der BFH hat das Verfahren insoweit auf das Finanzamt übertragen. Eine Klage wäre nur als sog. Sprungklage mit Zustimmung des Finanzamts innerhalb eines Monats zulässig gewesen; diese Zustimmung ist aber nicht erteilt worden. Sollte das Finanzamt den Einspruch der Klägerin zurückweisen, kann die Klägerin klagen.
Quelle: BFH, Urteil v 23.2.2021 - II R 22/19; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 31.08.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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