25.02.2021
Nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts (FG) ist die Überlassung eines sog. Jobtickets zu einem verbilligten Preis nicht lohnsteuerpflichtig, wenn das Jobticket dazu dienen soll, die Parkplatznot in der Nähe des Betriebs des Arbeitgebers zu mildern.
Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört nicht nur das monatlich gezahlte Gehalt, sondern auch geldwerte Vorteile wie Sachbezüge.
Streitfall: Die Klägerin ist Arbeitgeberin und verfügte über einen betrieblichen Parkplatz, den die Arbeitnehmer zwar kostenlos nutzen durften, der aber regelmäßig überfüllt war. Sie bot ihren Arbeitnehmern in Zusammenarbeit mit dem lokalen Verkehrsbetrieb ein sog. Jobticket an, das billiger war als eine reguläre Zeitkarte. Das Finanzamt sah in dem Preisvorteil einen geldwerten Vorteil und unterwarf ihn der Lohnsteuer.
Entscheidung: Das FG gab der Klage statt:
Hinweise: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, offen ist es zurzeit, wie es weitergeht. Gegen das Urteil spricht, dass das morgendliche Parken Aufgabe des Arbeitnehmers ist und nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehört. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Aufgabe erleichtert, könnte es sich daher um Arbeitslohn handeln.
Anders ist dies, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit beruflich unterwegs ist und Auswärtstermine wahrnimmt; hier liegt es im Interesse des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer möglichst wenig Zeit für die Parkplatzsuche verwendet.
Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 25.11.2020 – 12 K 2283/17, NZB beim BFH: Az. VI B 5/21; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.02.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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