03.05.2018
Die Übernahme von Beiträgen für eine angestellte Rechtsanwältin für deren Berufshaftpflichtversicherung, für deren Mitgliedschaften in der Rechtsanwaltskammer und im Deutschen Anwaltsverein und die Übernahme der Umlage der Rechtsanwaltskammer für das elektronische Anwaltspostfach stellen Arbeitslohn dar. Der Arbeitgeber muss insoweit Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Hintergrund: Neben dem eigentlichen Gehalt gehören auch sonstige Vorteile zum Arbeitslohn, wenn sie für die Tätigkeit des Arbeitnehmers gezahlt werden. Ausgenommen sind aber solche Vorteile, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gezahlt werden.
Streitfall: Die Klägerin war eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR, die eine angestellte Rechtsanwältin beschäftigte. Die Klägerin übernahm die folgenden Beiträge und Umlagen der angestellten Anwältin: die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer, zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage der Rechtsanwaltskammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach. Das Finanzamt sah in der Übernahme Arbeitslohn und erließ gegen die Klägerin einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer, gegen den die Klägerin klagte.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab:
Hinweise: Nach der Rechtsprechung liegt aber kein Arbeitslohn vor, soweit der Arbeitgeber eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließt und hiervon auch der Arbeitnehmer mittelbar profitiert, weil die Berufshaftpflichtversicherung auch für die Beratungsfehler der angestellten Rechtsanwälte einsteht. Insoweit überwiegt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und anspruchsberechtigt ist. Im Streitfall ging es aber nicht um die eigene Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin, sondern um die von der angestellten Anwältin abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 2.2.2018 – 1 K 2943/16 L, Rev. zugelassen, NWB
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