03.05.2018

Übernahme der Beiträge für Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Anwältin ist Arbeitslohn

Die Übernahme von Beiträgen für eine angestellte Rechtsanwältin für deren Berufshaftpflichtversicherung, für deren Mitgliedschaften in der Rechtsanwaltskammer und im Deutschen Anwaltsverein und die Übernahme der Umlage der Rechtsanwaltskammer für das elektronische Anwaltspostfach stellen Arbeitslohn dar. Der Arbeitgeber muss insoweit Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Hintergrund: Neben dem eigentlichen Gehalt gehören auch sonstige Vorteile zum Arbeitslohn, wenn sie für die Tätigkeit des Arbeitnehmers gezahlt werden. Ausgenommen sind aber solche Vorteile, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gezahlt werden.

Streitfall: Die Klägerin war eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR, die eine angestellte Rechtsanwältin beschäftigte. Die Klägerin übernahm die folgenden Beiträge und Umlagen der angestellten Anwältin: die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer, zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage der Rechtsanwaltskammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach. Das Finanzamt sah in der Übernahme Arbeitslohn und erließ gegen die Klägerin einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer, gegen den die Klägerin klagte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab:

  • Die Übernahme der von der angestellten Anwältin geschuldeten Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Übernahme der Umlage der Rechtsanwaltskammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgte nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin. Denn die angestellte Anwältin hatte ein nicht unerhebliches eigenes Interesse an den Mitgliedschaften sowie an der Einrichtung des elektronischen Postfachs.
  • Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist für jeden Rechtsanwalt zwingend. Daher besteht ein eigenes Interesse der angestellten Anwältin, dass die Beiträge für die von ihr abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung von ihrem Arbeitgeber, der Klägerin, übernommen werden.
  • Gleiches gilt für den Beitrag zur Rechtsanwaltskammer. Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer ist für einen Rechtsanwalt obligatorisch, und zwar auch dann, wenn er nur angestellt ist.
  • Auch die Übernahme des Beitrags für den Deutschen Anwaltsverein führte zu Arbeitslohn. Für die Klägerin gab es insoweit kein eigenbetriebliches Interesse, dass ihre angestellte Anwältin Mitglied im Deutschen Anwaltsverein ist. Für die angestellte Anwältin war die Mitgliedschaft hingegen vorteilhaft, weil sie ihr den verbilligten Zugang zu Fortbildungen ermöglichte, eine berufliche Vernetzung erleichterte und beim Erwerb eines Fachanwaltstitels half.
  • Schließlich hatte die angestellte Anwältin auch ein eigenes Interesse an der Einrichtung eines elektronischen Postfachs; denn ein solches Postfach kann nicht für die gesamte Sozietät eingerichtet werden, sondern nur für den einzelnen Anwalt. Die Einrichtung des elektronischen Postfachs erfolgte damit unabhängig von dem Angestelltenverhältnis und lag im beruflichen Interesse der Anwältin.

Hinweise: Nach der Rechtsprechung liegt aber kein Arbeitslohn vor, soweit der Arbeitgeber eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließt und hiervon auch der Arbeitnehmer mittelbar profitiert, weil die Berufshaftpflichtversicherung auch für die Beratungsfehler der angestellten Rechtsanwälte einsteht. Insoweit überwiegt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und anspruchsberechtigt ist. Im Streitfall ging es aber nicht um die eigene Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin, sondern um die von der angestellten Anwältin abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 2.2.2018 – 1 K 2943/16 L, Rev. zugelassen, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 03.05.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

03.05.2018

NWB-Rechnungswesen - BBK

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