27.08.2015
Die Umlagesätze für Minijobber ändern sich zum 1.9.2015 wie folgt:
Die Erstattungsleistungen betragen unverändert 80 % (U1) bzw. 100 % (U2).
Arbeitgeber zahlen auch für Minijobber die Umlage 1 für Aufwendungen bei Krankheit und und die Umlage 2 für Aufwendungen bei Mutterschaft. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, unabhängig davon, wie und wo die Minijobber krankenversichert sind.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.08.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
NWB Rechnungswesen - BBK
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen