20.09.2016
Streitfall: Der Unternehmer erklärte für das Jahr 2012 einen Umsatz von 17.239 €, der knapp unter der Umsatzgrenze von 17.500 € lag. Er ging daher vom Fortbestand seines Kleinunternehmerstatus im Folgejahr 2013 aus und berechnete seinen Kunden keine USt. Im Rahmen einer Außenprüfung für 2012 korrigierte der Prüfer einen Rechenfehler zu Ungunsten des Unternehmers und schätzte 780 € hinzu. Der Umsatz lag damit knapp über 17.500 € und führte zum Wegfall des Kleinunternehmerstatus für 2013.
Entscheidung: Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:
Hinweise: Der Unternehmer muss nun nachträglich USt aus seinen Erlösen im Jahr 2013 herausrechnen und an das FA abführen. Allerdings kommt nach dem FG sowie nach der OFD Magdeburg eine Billigkeitsfestsetzung der USt auf 0 € in Betracht, wenn der Unternehmer subjektiv von einer Nichtüberschreitung der Umsatzgrenze im Vorjahr 2012 ausgegangen ist und er seine Preise im Jahr 2013 ohne USt kalkuliert hat. Dies ist aber in einem gesonderten Verfahren, nämlich im Verfahren über den Antrag auf Billigkeitsfestsetzung, zu prüfen und nicht im Klageverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid.
Der Gesetzgeber plant ab 2017 eine Erhöhung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von 17.500 € auf 20.000 €.
Quelle: FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.7.2016 - 4 V 1379/15 sowie OFD Magdeburg, Vfg. vom 30.11.2012 - S 7360-4-St 244
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.09.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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