06.10.2016

Umsatzsteuer: Umfang der Angaben in der Rechnung

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge müssen Rechnungen zwar Angaben zum Umfang und zur Art der erbrachten Dienstleistungen sowie zum Zeitpunkt der Leistung enthalten. Soweit diese Angaben aber zu allgemein gehalten sind, muss das Finanzamt auch die vom Unternehmer beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen.

Hintergrund: Nach dem deutschen Gesetz muss eine Rechnung u. a. Angaben zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder zum Umfang und der Art der sonstigen Leistung (Dienstleistung) sowie zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Dienstleistung enthalten. Das deutsche Gesetz beruht auf der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie, die in gleicher Weise Anforderungen an eine Rechnung aufstellt.

Sachverhalt: Ein portugiesischer Hotelier hatte sich von Rechtsanwälten beraten lassen und machte die Vorsteuer aus den Anwaltsrechnungen geltend. In den Rechnungen hieß es zum einen: „vom 1.12.2007 bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen“ und zum anderen: „Honorare für bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen“. Das portugiesische Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an. Daraufhin legte der Hotelier weitere Belege vor (sog. Annexe), aus denen sich eine detailliertere Beschreibung der Anwaltsleistungen ergab. Das portugiesische Finanzgericht rief den EuGH an, damit dieser die Anforderungen an die Rechnungsangaben präzisiert.

Entscheidung: Der EuGH entschied wie folgt:

  • Zwar muss die Rechnung Angaben zum Umfang und zur Art der erbrachten Dienstleistung enthalten. Diese Angaben müssen so präzise sein, dass sie dem Finanzamt eine Kontrolle des Vorsteuerabzugsrechts durch den Rechnungsempfänger und die Entrichtung der geschuldeten Umsatzsteuer durch den Rechnungsaussteller ermöglichen.
  • Das bedeutet zwar nicht, dass die erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen. Die Angabe „juristische Dienstleistungen“ ist jedoch nicht ausreichend, sondern zu allgemein, um dem Finanzamt eine Kontrolle zu ermöglichen.
  • Die Hotelkette kann jedoch weitere Belege vorlegen, die die erbrachten Dienstleistungen präzisieren, z.B. die Annexe, über die der Hotelier noch verfügte. Das Finanzamt darf den Vorsteuerabzug also nicht etwa wegen unzureichender Rechnungsangaben versagen, wenn es über weitere Informationen verfügt, aus denen sich das Recht zum Vorsteuerabzug ergibt.
  • Unzureichend waren auch die Angaben zum Leistungszeitpunkt in einer der Rechnungen, soweit nämlich „Honorare für bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen“ in Rechnung gestellt wurden. Hieraus ergibt sich nicht der Beginn der juristischen Dienstleistung. Auch insoweit kann der Hotelier noch weitere Unterlagen vorlegen.
  • Anders war dies bei der Rechnung, die eine Beratung „vom 1.12.2007 bis zum heutigen Tag“ in Rechnung stellte, weil sich hieraus der Beginn und das Ende der Beratungsleistung ergaben.

Hinweise

Auch wenn das Urteil einen portugiesischen Fall betrifft, geht es um die Auslegung des europäischen Umsatzsteuerrechts. Es hat damit erhebliche Bedeutung auch für das deutsche Umsatzsteuerrecht. Die weitere Prüfung des Falls obliegt nun dem portugiesischen Finanzgericht.

Der EuGH erweitert das Recht des Unternehmers, unzureichende Rechnungsangaben durch weitere Belege zu vervollständigen. Außerdem macht er deutlich, dass die Leistungsbeschreibung nicht erschöpfend sein muss.

Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt von vornherein zu vermeiden, sollte die Leistung in der Rechnung dennoch so genau wie möglich beschrieben werden.

Quelle: EuGH, Urteil vom 15.9.2016 - C-516/14 „Barlis 06“

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 06.10.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

06.10.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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