14.04.2020

Minderung der Umsatzsteuer bei Beteiligung an Rabattsystem

Ein Unternehmer kann seine Umsatzsteuer mindern, wenn er und seine Kunden an einem Rabattsystem, wie z. B. Payback, teilnehmen und der Kunde die gesammelten Rabattpunkte beim Unternehmer einlöst. Jedoch kommt eine Minderung der Umsatzsteuer bereits im Zeitpunkt des Sammelns der Punkte durch den Kunden oder im Zeitpunkt der monatlichen Abrechnung durch Payback noch nicht in Betracht.

Hintergrund

Ändert sich das Entgelt nachträglich, hat der Unternehmer die Umsatzsteuer zu berichtigen, und zwar zu seinen Gunsten, wenn sich das Entgelt gemindert hat, anderenfalls zu seinen Ungunsten, wenn das Entgelt nachträglich erhöht worden ist.

Sachverhalt

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Einzelhandelskette, die mit einem Rabattsystem, wie z. B. Payback, einen Vertrag geschlossen hatte. Aufgrund dieses Vertrags konnten die Kunden der Klägerin mit jedem Einkauf 1 Punkt für je 2 € Umsatz sammeln; jeder Punkt hatte einen Wert von 1 Cent. Die Kunden konnten ihre Punkte innerhalb von drei Jahren entweder bei Payback gegen Sachprämien tauschen oder aber bei einem weiteren Einkauf bei der Klägerin einlösen. Tatsächlich wurden in der Folgezeit ca. 90 % der gesammelten Punkte bei Folgeeinkäufen bei der Klägerin eingelöst. Payback führte monatlich ein sog. Punkteclearing mit der Klägerin durch, bei dem der Punktesaldo, d. h. die von den Kunden bei der Klägerin gesammelten Punkte, gemindert um die von den Kunden bei der Klägerin eingelösten Punkte, festgestellt wurde; der Punktesaldo wurde in Euro umgerechnet und von der Klägerin an Payback gezahlt. Diesen Zahlungsbetrag sah die Klägerin im Streitjahr 2008 als Entgeltminderung an und minderte ihre Umsätze und damit auch ihre Umsatzsteuer entsprechend. Das Finanzamt erkannte die Entgeltminderung nicht an.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt im Grundsatz Recht und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Aufgrund der Einlösung von Rabattpunkten bei der Klägerin kommt es zu einer Entgeltminderung, da der Kunde im Ergebnis 0,5 % weniger für seine Einkäufe aufwenden muss.
  • Die Entgeltminderung tritt nicht bereits mit dem Punktesammeln durch den Kunden, also beim Ersteinkauf, ein. Denn allein das Punktesammeln mindert noch nicht den Aufwand des Kunden.
  • Ebenso wenig tritt eine Entgeltminderung durch das sog. Punkteclearing durch Payback ein. Zwar muss die Klägerin an Payback in Höhe des in Euro umgerechneten Punktesaldos Geld überweisen. Der Abfluss bei der Klägerin kommt aber nicht sogleich beim Kunden der Klägerin an, sondern dieser profitiert erst bei der Einlösung seiner Punkte bei einem Folgekauf von dem Rabattsystem.
  • Das FG muss nun aufklären, in welchem Umfang im Streitjahr 2008 Punkte bei der Klägerin eingelöst wurden. Nur in diesem Umfang ist es zu einer Entgeltminderung gekommen.

Hinweise

Soweit es zu einer Entgeltminderung im Streitjahr 2008 gekommen ist, muss noch der Minderungsbetrag auf die unterschiedlichen Steuersätze von 19 % und 7 % aufgeteilt werden, da die Klägerin als Einzelhändlerin sowohl Umsätze zum regulären Steuersatz als auch Umsätze zum ermäßigten Steuersatz, insbesondere beim Verkauf von Lebensmitteln, getätigt hat.

Der BFH behandelt die Rabattgewährung im Dreier-Vertragsverhältnis (Klägerin, Kunde, Payback) genauso wie die Rabattgewährung im zweiseitigen Vertragsverhältnis. Erst wenn der Rabatt abgezogen wird, mindert sich auch die Umsatzsteuer.

Quelle: BFH, Urteil v. 16.1.2020 - V R 42/17; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 14.04.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

14.04.2020

NWB Rechnungswesen - BBK

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