22.08.2019
Wird eine Vermittlungsprovision in Raten gezahlt, entsteht die Umsatzsteuer erst mit der Zahlung der einzelnen Rate und nicht bereits mit der erbrachten Vermittlung. Es handelt sich nach europäischem Umsatzsteuerrecht nämlich um Teilleistungen.
Im Umsatzsteuerrecht gilt grundsätzlich die Sollbesteuerung. Danach entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausführung der Lieferung oder Dienstleistung; es kommt also nicht darauf an, wann der Kunde bezahlt. Ist eine Leistung teilbar, z.B. ein Mietvertrag, der in monatliche Teilleistungen aufgeteilt werden kann, entsteht die Umsatzsteuer nach deutschem Recht mit jeder Teilleistung, beim Mietvertrag also monatlich.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die Profi-Fußballer an Vereine vermittelte. Sie vermittelte im Jahr 2012 einen Spieler mit Erfolg für ein dreijähriges Engagement und vereinbarte mit dem Verein, dass dieser die Vermittlungsprovision in Raten über drei Jahre leistet. Das Finanzamt verlangte von der Klägerin für 2012 die gesamte Umsatzsteuer unter Hinweis auf die ausgeführte Vermittlungsleistung. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen und folgt nun der Entscheidung des EuGH, der die Auffassung der Klägerin für richtig hält:
Das Urteil lässt sich wohl nicht auf Ratenverkäufe übertragen. Denn die europäische Regelung zu Teilleistungen schließt Ratenverkäufe ausdrücklich aus. Zudem wird bei Ratenverkäufen häufig eine Finanzierungsbank zwischengeschaltet, die den Kaufpreis sogleich an den Unternehmer (Lieferanten) in voller Höhe bezahlt, während der Käufer Raten an die Bank zahlt. Der Unternehmer bekommt seinen Kaufpreis also sofort.
Ebenfalls in der Praxis üblich ist, dass einem zum Vorsteuerabzug berechtigen Käufer zusätzlich zur ersten Rate auch die gesamte Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, so dass der Verkäufer die Umsatzsteuer sogleich in voller Höhe erhält und diese nicht vorfinanzieren muss; der Käufer kann die ihm mit der ersten Rate in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sogleich in voller Höhe beim Finanzamt geltend machen.
Quelle: BFH, Urteil v. 26.6.2019 - V R 8/19 (V R 51/16); NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 22.08.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
NWB Rechnungswesen - BBK
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen