21.02.2019

Keine Umsatzsteuer für Teilnahme an "Big-Brother"

Das Preisgeld und eine sog. Aufwandspauschale für die Teilnahme an einer Fernsehshow wie bspw. "Big Brother" unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Denn es handelt sich bei diesen Zahlungen nicht um Gegenleistungen für die Teilnahme an der Show.

Hintergrund: Der Umsatzsteuer unterliegt das Entgelt für eine Leistung des Unternehmers.

Sachverhalt: Der Kläger nahm im Jahr 2009 an der Fernsehshow "Big Brother" mit 12 Kandidaten teil. Er erhielt pro Woche eine Aufwandspauschale, einen pauschalierten Schadensersatz z.B. für die Abnutzung der Kleidung und ein Preisgeld, weil er Gewinner der Show wurde. Das Finanzamt unterwarf die Zahlungen an den Kläger der Umsatzsteuer zu einem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage Klage statt:

  • Die Umsatzsteuerbarkeit setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung des Unternehmers und der an ihn gezahlten Gegenleistung voraus. Geht es um die Teilnahme an einem Wettbewerb, so unterliegt nur ein Antrittsgeld oder eine unmittelbare Vergütung der Umsatzsteuer.
  • Ein Preisgeld für das Erreichen des ersten oder eines vorderen Platzes stellt hingegen keine Gegenleistung für die Teilnahme dar. Damit unterliegt das Preisgeld für den Sieg des Klägers bei der Fernsehshow nicht der Umsatzsteuer.
  • Dies gilt auch für die sog. Aufwandspauschale. Diese wurde nämlich nur für die Dauer der Show gezahlt und stellte damit ein verdecktes Preisgeld für den Verbleib in dem Haus dar. Zwar übertrug der Kläger auch seine Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial auf den Produzenten der Fernsehshow. Allerdings wurden weder das Preisgeld noch die Aufwandspauschale für diese Rechteübertragung als Entgelt gezahlt.

Hinweise: Die Entscheidung des BFH folgt der aktuellen Rechtsprechung zur Umsatzsteuer auf Preisgelder für Rennpferde oder Berufspokerspieler. Auch diese Preisgelder unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Anders ist dies bei Antrittsgeldern, die für die Teilnahme gezahlt werden.

Quelle: BFH, Urteil v. 25.7.2018 - XI B 103/17, nv; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 21.02.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

21.02.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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