21.02.2019
Das Preisgeld und eine sog. Aufwandspauschale für die Teilnahme an einer Fernsehshow wie bspw. "Big Brother" unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Denn es handelt sich bei diesen Zahlungen nicht um Gegenleistungen für die Teilnahme an der Show.
Hintergrund: Der Umsatzsteuer unterliegt das Entgelt für eine Leistung des Unternehmers.
Sachverhalt: Der Kläger nahm im Jahr 2009 an der Fernsehshow "Big Brother" mit 12 Kandidaten teil. Er erhielt pro Woche eine Aufwandspauschale, einen pauschalierten Schadensersatz z.B. für die Abnutzung der Kleidung und ein Preisgeld, weil er Gewinner der Show wurde. Das Finanzamt unterwarf die Zahlungen an den Kläger der Umsatzsteuer zu einem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage Klage statt:
Hinweise: Die Entscheidung des BFH folgt der aktuellen Rechtsprechung zur Umsatzsteuer auf Preisgelder für Rennpferde oder Berufspokerspieler. Auch diese Preisgelder unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Anders ist dies bei Antrittsgeldern, die für die Teilnahme gezahlt werden.
Quelle: BFH, Urteil v. 25.7.2018 - XI B 103/17, nv; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 21.02.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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