20.09.2018
Die Erstattung von Umzugskosten durch den Arbeitgeber führt weder zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer noch zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs aus den Maklerkosten, wenn der Umzug des Arbeitnehmers betrieblich erforderlich ist und damit private Motive des Arbeitnehmers in den Hintergrund treten.
Hintergrund: Erbringt der Unternehmer Leistungen an seine Arbeitnehmer, z.B. durch einen Verkauf von Waren, unterliegt diese Leistung ebenso der Umsatzsteuer wie Leistungen an Dritte. Der Vorsteuerabzug des Unternehmers aus Leistungen Dritter ist hingegen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die bezogene Leistung dem Arbeitnehmer zugutekommen soll.
Streitfall: Die Klägerin war eine neu gegründete Konzerngesellschaft, die für alle anderen Konzerngesellschaften die organisatorischen Entscheidungen treffen und koordinieren sollte. Deshalb kam es zu einer Umstrukturierung des Konzerns und auch zu einer Verlagerung von Arbeitsstellen zur Klägerin hin. Unter anderem wurden Arbeitnehmer, die bislang für andere Konzerngesellschaften in Paris oder Singapur tätig waren, zur Klägerin versetzt. Die Klägerin übernahm die Umzugs- und Maklerkosten und machte hieraus die Vorsteuer geltend. Das Finanzamt erhob auf die Umzugskosten Umsatzsteuer und versagte zudem den Vorsteuerabzug.
Entscheidung: Das Hessische Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Hinweise: Das Urteil betrifft einen in der Praxis immer wieder vorkommenden Fall. Der Arbeitgeber erbringt eine Leistung an seine Arbeitnehmer, die aus Sicht des Arbeitgebers wirtschaftlich sinnvoll ist, aus Sicht der Finanzverwaltung aber auch das private Interesse des Arbeitnehmers berührt.
Beispiele: Der Arbeitgeber übernimmt den Transport der Arbeitnehmer vom Wohnort zum Betrieb, weil es keinen öffentlichen Nahverkehr gibt; er stellt Essen zur Verfügung, damit die Essenspausen möglichst kurz sind und organisiert werden können. In diesen Fällen können umsatzsteuerlich nachteilige Folgen für den Arbeitgeber vermieden werden, wenn dieser nachweisen kann, dass der persönliche Vorteil des Arbeitnehmers an dem Vorteil (Transport, Essen, Bekleidung) gegenüber dem Interesse des Unternehmens untergeordnet ist. Ist dies nicht der Fall, droht eine Umsatzbesteuerung der Leistung des Arbeitgebers und ggf. auch eine Versagung des Vorsteuerabzugs.
Quelle: Hessisches FG, Urteil v. 22.2.2018 - 6 K 2033/15, Rev. beim BFH: V R 18/18, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.09.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen