31.08.2018

Umsatzsteuerfreiheit bei Besorgung von Eintrittskarten

Die Besorgung von Eintrittskarten für einen Opernbesuch ist umsatzsteuerfrei, wenn die Oper selbst eine umsatzsteuerfreie Leistung erbringt. Eine solche Besorgungsleistung ist nämlich genauso umsatzsteuerfrei wie die besorgte Leistung, d.h. der Opernbesuch.

Hintergrund

Wer von einem Kunden in die Erbringung einer sonstigen Leistung (Dienstleistung) eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt, wird so behandelt, als erbringe er selbst die sonstige Leistung an den Kunden und als werde die sonstige Leistung vom eigentlichen Dienstleister an ihn erbracht. Man spricht hier von einer sog. Dienstleistungskommission. Relevant werden kann dies z.B. bei der Besorgung von Eintrittskarten.

Streitfall

Der Kläger betrieb einen Hotelservice und besorgte für die Gäste von Hotels Eintrittskarten für die Oper. Der Kläger nahm Bestellungen von den Hotelgästen entgegen, besorgte dann die Opernkarte und bezahlte sie. Anschließend stellte er seinem Kunden einen höheren Preis in Rechnung und händigte ihm nach der Bezahlung die Karte im eigenen Namen aus. Das Finanzamt sah hierin eine umsatzsteuerpflichtige Leistung und verlangte Umsatzsteuer in Höhe von 7 %.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Umsätze des Klägers als umsatzsteuerfrei an und gab der Klage statt:

  •  Der Kläger hat eine sog. Besorgungsleistung erbracht. Damit steht er nach dem Gesetz so, als habe die Oper an ihn geleistet und als habe er an seinen Kunden eine Opernaufführung erbracht. Der Kläger kann sich damit auf die Umsatzsteuerfreiheit für Opernaufführungen berufen.
  • Die Voraussetzungen einer Besorgungsleistung waren erfüllt. Der Kläger wurde in die Erbringung einer sonstigen Leistung, nämlich die Verschaffung des Eintritts für eine Opernaufführung, eingeschaltet. Denn er händigte dem Kunden die Karten im eigenen Namen – und nicht im Namen des Opernhauses – aus. Schließlich handelte er für fremde Rechnung, nämlich auf Rechnung seines Kunden; denn den Kunden sollten die wirtschaftlichen Folgen des Geschäftes treffen, da dieser im jeden Fall bezahlen musste. Unbeachtlich ist insoweit, dass der Kunde einen Aufschlag zahlen musste; hierdurch ist der Kläger nicht zum Eigenhändler geworden, sondern es handelte sich bei dem Aufschlag nur um das Entgelt für die Besorgungsleistung.

Hinweise

Aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Besorgungsleistung wird zum einen die zivilrechtliche Geschäftsbesorgung, d.h. das Besorgen der Karten, weggedacht und zum anderen fingiert, dass der Besorger (Kläger) selbst eine Opernaufführung erbracht hat. Da Opernaufführungen umsatzsteuerfrei sind, kann sich der Kläger also auf die Umsatzsteuerfreiheit berufen. Besorgt der Kläger hingegen Karten für eine umsatzsteuerpflichtige Veranstaltung, ist sein Umsatz umsatzsteuerpflichtig.

Würde der Kläger nicht im eigenen Namen auftreten, sondern im Namen des Veranstalters, wäre er ein Vermittler: Die eigentliche Leistung (z.B. das Konzert) würde dann von dem Konzertveranstalter an den Hotelgast erbracht werden, aber nicht vom Kläger.

Quelle: BFH, Urteil v. 25.4.2018 - XI R 16/16, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 31.08.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

31.08.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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