25.02.2019

Umsatzsteuerfreiheit für Garantiezusage eines Kfz-Händlers

Bei der Garantiezusage eines Kfz-Händlers, für die dieser ein gesondertes Entgelt erhält und im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, handelt es sich um eine eigenständige Leistung, die als Versicherungsleistung umsatzsteuerfrei ist. Die Garantiezusage ist keine unselbstständige Nebenleistung des umsatzsteuerpflichtigen Kfz-Verkaufs.

Hintergrund: Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses sind umsatzsteuerfrei.

Sachverhalt: Der Kläger war Kfz-Händler und verkaufte Gebrauchtwagen. Er bot seinen Käufern sog. Garantiezusagen gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts an und schloss, wenn die Käufer die Garantiezusage wählten, seinerseits eine Rückversicherung bei einem Versicherungsunternehmen ab. Nach der Garantiezusage konnten die Käufer im Garantiefall eine Reparatur bei einer Kfz-Werkstatt ihrer Wahl durchführen lassen und sich den Zahlungsbetrag vom Kläger erstatten lassen; alternativ konnten sie auch die Reparatur durch den Kläger abwickeln lassen. Das Finanzamt unterwarf die Entgelte für die Garantiezusagen der Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die Garantiezusage des Klägers war keine unselbstständige Nebenleistung des jeweiligen umsatzsteuerpflichtigen Kfz-Verkaufs, so dass die Garantiezusage bereits deshalb umsatzsteuerpflichtig gewesen wäre. Eine Nebenleistung liegt nämlich nur dann vor, wenn sie ein Mittel ist, um die Hauptleistung, d.h. den Kfz-Verkauf, unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
  • Die Garantieleistung des Klägers verfolgte jedoch einen eigenen Zweck, indem der Kläger die Kostenübernahme in einem Garantiefall zusagte. Der Kfz-Käufer hatte kein Wahlrecht zwischen einer Reparatur durch den Kläger und einer Geldzahlung durch die Versicherung. Vielmehr stand dem Kfz-Käufer ausschließlich ein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Kläger zu. Selbst wenn der Käufer eine Abwicklung über den Kläger gewählt hätte, hätte der Kläger einen Zahlungsanspruch aufgrund der Reparatur gehabt, der mit dem Kostenerstattungsanspruch des Käufers aufgrund der Garantie hätte aufgerechnet werden können.
  • Die Garantiezusage war umsatzsteuerfrei, weil es sich um eine Versicherungsleistung handelte. Unbeachtlich ist, dass der Kläger kein Versicherungsunternehmen betrieb, das der Versicherungsaufsicht unterlag. Der Umsatzsteuerfreiheit stand auch nicht entgegen, dass der Kläger seinerseits eine Rückversicherung abgeschlossen hatte. Denn für die Umsatzsteuerfreiheit kommt es nur auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Kfz-Käufer an, nicht auf die weitere Rechtsbeziehung des Klägers zu anderen Vertragspartnern wie dem Rückversicherungsunternehmen.

Hinweise: Hingegen entsteht beim sog. Kombinationsmodell Umsatzsteuer. Beim Kombinationsmodell wird sowohl eine Einstandspflicht des Kfz-Händlers begründet, die Reparatur in seiner eigenen Werkstatt durchzuführen, als auch wahlweise ein Anspruch gegen eine Versicherung verschafft, die Kosten für eine Reparatur in einer Fremdwerkstatt zu ersetzen.

Das Kombinationsmodell lag im Streitfall nicht vor, weil eine Reparaturverpflichtung des Klägers nicht bestand. Dieser war im Ergebnis ausschließlich zum Kostenersatz verpflichtet, so dass der Kfz-Käufer kein Wahlrecht zwischen einer Sachleistung/Reparatur durch den Kläger und einer Geldleistung gegenüber der Versicherung hatte.

Quelle: BFH, Urteil v. 14.11.2018 - XI R 16/17; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.02.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

25.02.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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