27.05.2019
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, damit dieser über die Umsatzsteuerfreiheit von Schwimmschulen entscheidet. Der BFH neigt zur Bejahung der Umsatzsteuerfreiheit.
Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind nur bestimmte Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei, z.B. der Unterricht durch Ersatzschulen, Hochschulen oder durch Privatschulen, die nach einer Bescheinigung der Kultusbehörde auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vorbereiten. Nach dem europäischen Recht werden hingegen auch der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht sowie der Schul- und Hochschulunterricht befreit.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Schwimmschule für Kinder betreibt und die Kurse „Kaulquappe“, „Seepferdchen“ und „Goldfisch“ anbietet. Sie ging von der Umsatzsteuerfreiheit aus, während das Finanzamt Umsatzsteuer einforderte.
Entscheidung: Der BFH hat an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen gerichtet:
Hinweise: Die deutsche Umsatzsteuerbefreiung kommt im Streitfall nicht zum Zuge, weil eine Schwimmschule keine Ersatzschule ist und auch nicht über eine Bescheinigung verfügt, nach der sie auf einen Beruf vorbereitet.
Der EuGH wird insbesondere klären müssen, ob Fahrschulen und Schwimmschulen miteinander vergleichbar sind und ob das Erlernen einer elementaren Grundfähigkeit eine Umsatzsteuerbefreiung rechtfertigt, obwohl das europäische Recht nach seinem Wortlaut auf elementare Grundfähigkeiten nicht abstellt. Soweit der BFH den Freizeitcharakter des Schwimmens verneint, erscheint dies nicht unproblematisch; denn Schwimmen wird in der Regel in der Freizeit betrieben.
Quelle: BFH, Beschluss v. 27.3.2019 - V R 32/18; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.05.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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