27.05.2019

Umsatzsteuerfreiheit für Schwimmschulen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, damit dieser über die Umsatzsteuerfreiheit von Schwimmschulen entscheidet. Der BFH neigt zur Bejahung der Umsatzsteuerfreiheit.

Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind nur bestimmte Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei, z.B. der Unterricht durch Ersatzschulen, Hochschulen oder durch Privatschulen, die nach einer Bescheinigung der Kultusbehörde auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vorbereiten. Nach dem europäischen Recht werden hingegen auch der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht sowie der Schul- und Hochschulunterricht befreit.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Schwimmschule für Kinder betreibt und die Kurse „Kaulquappe“, „Seepferdchen“ und „Goldfisch“ anbietet. Sie ging von der Umsatzsteuerfreiheit aus, während das Finanzamt Umsatzsteuer einforderte.

Entscheidung: Der BFH hat an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen gerichtet:

  • Auch Schwimmschulunterricht ist Unterricht im Sinne des europäischen Umsatzsteuerrechts. Denn beim Schwimmen geht es um eine elementare Grundfähigkeit, über die jeder Mensch verfügen sollte. Es geht also nicht um eine Bildungsmaßnahme mit Freizeitcharakter.
  • Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Umsatzsteuerfreiheit für Unterricht aber voraus, dass der Unterricht auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf eine breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung ausgerichtet ist. Diese Voraussetzung könnte im Streitfall erfüllt sein, weil die einzelnen Schwimmkurse ineinandergreifen und aufeinander aufbauen.
  • Eine Fahrschule ist nicht umsatzsteuerbefreit, soweit es sich um die Fahrerlaubnis für Kfz handelt. Im Gegensatz zu einer Fahrschule geht es bei einer Schwimmschule aber um das Erlernen einer elementaren Grundfähigkeit.
  • Der EuGH soll außerdem klären, ob die Umsatzsteuerfreiheit für Privatlehrer nur für Einzelunternehmer gilt oder auch für eine GbR. Nach Ansicht des BFH würde es gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, wenn zwar die beiden Gesellschafter der GbR umsatzsteuerfrei unterrichten könnten, wenn sie Einzelunternehmer wären, aber die Umsatzsteuerfreiheit nicht für die GbR gelten würde.

Hinweise: Die deutsche Umsatzsteuerbefreiung kommt im Streitfall nicht zum Zuge, weil eine Schwimmschule keine Ersatzschule ist und auch nicht über eine Bescheinigung verfügt, nach der sie auf einen Beruf vorbereitet.

Der EuGH wird insbesondere klären müssen, ob Fahrschulen und Schwimmschulen miteinander vergleichbar sind und ob das Erlernen einer elementaren Grundfähigkeit eine Umsatzsteuerbefreiung rechtfertigt, obwohl das europäische Recht nach seinem Wortlaut auf elementare Grundfähigkeiten nicht abstellt. Soweit der BFH den Freizeitcharakter des Schwimmens verneint, erscheint dies nicht unproblematisch; denn Schwimmen wird in der Regel in der Freizeit betrieben.

Quelle: BFH, Beschluss v. 27.3.2019 - V R 32/18; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.05.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

27.05.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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