12.10.2017

Keine Umsatzsteuerfreiheit für Aufbau eines Strukturvertriebs durch Versicherungsvertreter

Ein Versicherungsvertreter, der für ein Versicherungsunternehmen einen sog. Strukturbetrieb aufbaut, erbringt insoweit keine umsatzsteuerfreie Leistung. Das Entgelt, das er für den Aufbau des Strukturbetriebs von dem Versicherungsunternehmen erhält, ist daher umsatzsteuerpflichtig.

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 11 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters und -maklers sowie Bausparkassenvertreters umsatzsteuerfrei.

Sachverhalt: Der Kläger wurde von einer Versicherungsgesellschaft beauftragt, einen Strukturbetrieb aufzubauen und Versicherungsvertreter anzuwerben. Er erhielt hierfür insgesamt ca. 220.000 €, die er als umsatzsteuerfrei behandelte. Das Finanzamt ging hingegen von einer Umsatzsteuerpflicht aus und forderte von dem Kläger 19 % Umsatzsteuer aus den erhaltenen 220.000 €.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Umsatzsteuerfrei ist nur die Tätigkeit als Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter oder Versicherungsmakler. Dies setzt voraus, dass der Kläger sowohl mit dem Versicherungsunternehmen als auch mit dem Versicherten in Verbindung steht. Zumindest muss diese Verbindung mittelbar bestehen, sodass es genügt, wenn der Kläger Unterauftragnehmer des Versicherungsvertreters oder -makler ist.
  • Außerdem muss der Kläger vermittelnd tätig werden, d.h. den Kunden mit dem Versicherungsunternehmen zusammenbringen bzw. - als Unterauftragnehmer - am Abschluss des Versicherungsvertrags beteiligt sein.
  • Nicht umsatzsteuerfrei ist aber der Aufbau und die Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebs und die damit verbundene Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen und die Kontaktpflege zu den Versicherungsvertretern. Die Leistung des Klägers war daher umsatzsteuerpflichtig, da er nur den Strukturvertrieb aufgebaut und Versicherungsvertreter angeworben hat. An der Vermittlung von Versicherungsverträgen war er nicht beteiligt.

Hinweis: Die Umsatzsteuerpflicht hat allerdings den Vorteil, dass der Kläger Vorsteuer geltend machen kann. Bei umsatzsteuerfreien Leistungen ist der Vorsteuerabzug nämlich grundsätzlich ausgeschlossen.

Quelle: BFH, Urteil vom 03.08.2017 - V R 19/16

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.10.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

12.10.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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