12.10.2017
Ein Versicherungsvertreter, der für ein Versicherungsunternehmen einen sog. Strukturbetrieb aufbaut, erbringt insoweit keine umsatzsteuerfreie Leistung. Das Entgelt, das er für den Aufbau des Strukturbetriebs von dem Versicherungsunternehmen erhält, ist daher umsatzsteuerpflichtig.
Hintergrund: Nach § 4 Nr. 11 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters und -maklers sowie Bausparkassenvertreters umsatzsteuerfrei.
Sachverhalt: Der Kläger wurde von einer Versicherungsgesellschaft beauftragt, einen Strukturbetrieb aufzubauen und Versicherungsvertreter anzuwerben. Er erhielt hierfür insgesamt ca. 220.000 €, die er als umsatzsteuerfrei behandelte. Das Finanzamt ging hingegen von einer Umsatzsteuerpflicht aus und forderte von dem Kläger 19 % Umsatzsteuer aus den erhaltenen 220.000 €.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweis: Die Umsatzsteuerpflicht hat allerdings den Vorteil, dass der Kläger Vorsteuer geltend machen kann. Bei umsatzsteuerfreien Leistungen ist der Vorsteuerabzug nämlich grundsätzlich ausgeschlossen.
Quelle: BFH, Urteil vom 03.08.2017 - V R 19/16
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.10.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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