10.03.2020

Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Kfz-Stellplätzen an Mieter

Die Vermietung von Kfz-Stellplätzen an Wohnungsmieter ist umsatzsteuerpflichtig, wenn zwischen der Stellplatzvermietung und der Wohnungsvermietung weder ein räumlicher Zusammenhang noch ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Der räumliche Zusammenhang fehlt, wenn der Kfz-Stellplatz aufgesucht werden kann, ohne dass das Wohngebäude betreten werden muss. Der wirtschaftliche Zusammenhang fehlt, wenn die Stellplatzvermietung nicht an die Wohnungsvermietung gekoppelt ist, sondern Stellplätze auch an Nicht-Wohnungsmieter vermietet werden.

Hintergrund: Die Vermietung von Wohnungen ist umsatzsteuerfrei. Zwar ist diese Umsatzsteuerfreiheit bei der Vermietung von Kfz-Stellplätzen nach dem Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen, so dass die Stellplatzvermietung umsatzsteuerpflichtig ist; die Umsatzsteuerpflicht gilt aber grundsätzlich nicht, wenn die Vermietung des Kfz-Stellplatzes mit der Vermietung der Wohnung eng verbunden ist und damit einen einheitlichen Vorgang bildet.

Sachverhalt: Der Kläger stellte im Jahr 2014 einen Gebäudekomplex einschließlich Tiefgarage fertig, den er als Hotel nutzen wollte; er machte daher die Vorsteuer aus den Herstellungskosten geltend. Die Nutzung als Hotel scheiterte aber, so dass der Kläger einen Teil der Räume umsatzsteuerfrei als Wohnungen vermietete. Außerdem vermietete er die Kfz-Stellplätze und unterwarf die Umsätze aus der Vermietung der Kfz-Stellplätze der Umsatzsteuer, und zwar sowohl hinsichtlich der Stellplatzvermietung an Wohnungsmieter als auch bezüglich der Stellplatzvermietung an externe Personen, die in dem Gebäude nicht wohnten. Die Tiefgarage befand sich in einem Zwischengebäude zwischen den beiden Haupthäusern und war von außen erreichbar, ohne dass eines der beiden Hauptgebäude betreten werden musste. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Vermietung der Stellplätze an die Mieter umsatzsteuerfrei ist und nahm daher eine Berichtigung der Vorsteuer, die der Kläger geltend gemacht hatte, vor.

Entscheidung: Das Thüringer Finanzgericht (FG) gab der Klage statt:

  • Eine Vorsteuerberichtigung war nicht vorzunehmen, weil der Kläger mit der Vermietung der Kfz-Stellplätze an Mieter umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführte, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
  • Die Umsatzsteuerfreiheit für die Wohnungsmieten erfasste nicht die Mieten für die Kfz-Stellplätze der Wohnungsmieter. Denn die Stellplatzvermietung war keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung, sondern war eine eigenständige Leistung, für die die Umsatzsteuerpflicht galt. Die Eigenständigkeit folgte daraus, dass zwischen der Stellplatzvermietung und der Wohnungsvermietung weder ein räumlicher Zusammenhang noch ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestand:
    • Ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen den vermieteten Wohnungen und den Kfz-Stellplätzen fehlte, weil sich die Kfz-Stellplätze in dem Zwischenbau befanden und daher betreten werden konnten, ohne dass zuvor das Wohngebäude betreten werden musste.
    • Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Wohnungsvermietung und der Stellplatzvermietung fehlte ebenfalls, weil die Stellplätze auch an Nicht-Wohnungsmieter vermietet wurden und nicht jeder Wohnungsmieter auch einen Stellplatz anmietete.

Hinweise: Für den Kläger wirkte sich die Entscheidung vorteilhaft aus, weil er eine Vorsteuerberichtigung zu seinen Ungunsten vermeiden konnte.

Für Vermieter, die die Stellplätze zwar grundsätzlich nur an Wohnungsmieter vermieten, aber – falls Stellplätze von diesen gekündigt werden – auch an Dritte vermieten, die in dem Haus nicht als Mieter wohnen, führt das Urteil zur Rechtsunsicherheit. Es könnte dann nämlich auch die Stellplatzmiete für die Wohnungsmieter der Umsatzsteuer unterliegen, wenn man die Tiefgarage von außen betreten kann, ohne das Gebäude betreten zu müssen. Die Stellplatzmiete würde sich dann nach der Auffassung des FG bei Neuabschlüssen verteuern, und bei bestehenden Stellplatzverträgen müsste der Vermieter rückwirkend 19 % aus den Stellplatzeinnahmen abführen. Ob die Auffassung des FG zutreffend ist, muss aber der Bundesfinanzhof entscheiden, da gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist.

Das Urteil betrifft die Stellplatzmieten, die von Wohnungsmietern gezahlt werden. Die Vermietung eines Stellplatzes an einen Nicht-Wohnungsmieter ist nach dem Gesetz ohnehin steuerpflichtig.

Quelle: Thüringer FG, Urteil vom 27.6.2019 – 3 K 246/19, Rev. beim BFH: Az. V R 41/19

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 10.03.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

10.03.2020

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.