17.10.2018
Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnt den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für eine sog. Dinner-Show, bei der ein Unterhaltungsprogramm mit einem Gourmet-Menü kombiniert wird, ab. Vielmehr gilt der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 %, da es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt, die nicht durch das Show-Programm dominiert wird.
Hintergrund: Der Umsatzsteuersatz beträgt 19 %. Für bestimmte Leistungen gilt jedoch ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %, z.B. für Theater, Oper, Varieté, Kleinkunst, Pantomime, Tanzkunst, Puppenspiel und Eisrevuen.
Streitfall: Der Kläger veranstaltete eine Dinner-Show, bei der ein mehrgängiges Gourmet-Menü angeboten wurde, das mit Unterhaltungsdarbietungen durch Artisten und Komiker kombiniert wurde, die zwischen den einzelnen Gängen auftraten. Der Kläger machte den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % geltend; das Finanzamt besteuerte die Umsätze aber mit 19 %.
Entscheidung: Der BFH hielt den Regelsteuersatz von 19 % für zutreffend und wies die Klage ab:
Hinweise: Der BFH hat die Einzelheiten des Tatbestands aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht genannt. Aus dem Begriff „Dinner-Show“ und den Einzelheiten der Urteilsbegründung ergibt sich jedoch, dass es sich um eine Show wie „Pomp, Duck and Circumstance“ handelt, die in einem Großzelt den Gästen ein von Spitzenköchen entworfenes Gourmet-Menü und Varieté-Darbietungen anbot und nach mehreren Wochen zur nächsten Stadt zog.
Der Fall wäre möglicherweise anders entschieden worden, wenn nur das Menü optional zur Show hätte hinzugebucht werden können. Dies hätte dazu führen können, dass das Entgelt für die Show einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterlegen hätte.
Quelle: BFH, Urteil v. 13.6.2018 – XI R 2/16, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 17.10.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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