17.10.2018

Umsatzsteuersatz für Dinner-Show

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnt den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für eine sog. Dinner-Show, bei der ein Unterhaltungsprogramm mit einem Gourmet-Menü kombiniert wird, ab. Vielmehr gilt der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 %, da es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt, die nicht durch das Show-Programm dominiert wird.

Hintergrund: Der Umsatzsteuersatz beträgt 19 %. Für bestimmte Leistungen gilt jedoch ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %, z.B. für Theater, Oper, Varieté, Kleinkunst, Pantomime, Tanzkunst, Puppenspiel und Eisrevuen.

Streitfall: Der Kläger veranstaltete eine Dinner-Show, bei der ein mehrgängiges Gourmet-Menü angeboten wurde, das mit Unterhaltungsdarbietungen durch Artisten und Komiker kombiniert wurde, die zwischen den einzelnen Gängen auftraten. Der Kläger machte den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % geltend; das Finanzamt besteuerte die Umsätze aber mit 19 %.

Entscheidung: Der BFH hielt den Regelsteuersatz von 19 % für zutreffend und wies die Klage ab:

  • Bei der Dinner-Show handelt es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung, die sich aus einem Unterhaltungsprogramm und einem Gourmet-Menü zusammensetzt. Beide Leistungen können nicht isoliert betrachtet werden; denn sie sind aufeinander abgestimmt, insbesondere zeitlich, weil die Show-Einlagen zwischen den Menü-Gängen stattfanden. Die Gäste konnten nur das einheitliche Programm buchen und genießen.
  • Für eine einheitliche Leistung gilt der Regelsteuersatz von 19 %, da nicht alle Bestandteile der Gesamtleistung des Klägers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Für das Menü gilt nämlich ein Steuersatz von 19 %. Es genügt nicht, dass für die Show als Varieté ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % greift. Denn für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Gesamtleistung wäre erforderlich, dass die Show der Hauptbestandteil der Gesamtleistung ist. Dies ist aber zu verneinen, da beide Leistungen gleichwertig sind.
  • Unbeachtlich ist daher, ob das Menü im Vergleich zur Show eine geringere Qualität aufwies oder ob die Kosten für die Show höher waren als für das Menü. Entscheidend ist, dass es sich bei der Show und bei dem Menü um zwei Hauptleistungen handelt und nicht beide dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen.

Hinweise: Der BFH hat die Einzelheiten des Tatbestands aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht genannt. Aus dem Begriff „Dinner-Show“ und den Einzelheiten der Urteilsbegründung ergibt sich jedoch, dass es sich um eine Show wie „Pomp, Duck and Circumstance“ handelt, die in einem Großzelt den Gästen ein von Spitzenköchen entworfenes Gourmet-Menü und Varieté-Darbietungen anbot und nach mehreren Wochen zur nächsten Stadt zog.

Der Fall wäre möglicherweise anders entschieden worden, wenn nur das Menü optional zur Show hätte hinzugebucht werden können. Dies hätte dazu führen können, dass das Entgelt für die Show einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterlegen hätte.

Quelle: BFH, Urteil v. 13.6.2018 – XI R 2/16, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 17.10.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

17.10.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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