23.01.2020

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Pferdekutschen auf Nordseeinsel

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Taxen kommt auch für Pferdekutschen in Betracht, wenn sie in einem Gebiet eingesetzt werden, in dem Kfz verboten sind, und wenn sie wie Taxen zur Personen- und Gepäckbeförderung eingesetzt werden. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz scheidet allerdings aus, wenn die Pferdekutsche für Rund-, Ausflugs- oder Ereignisfahrten eingesetzt wird.

Hintergrund: Der Umsatzsteuersatz für Taxen beträgt 7 %, wenn es sich um eine Beförderung innerhalb einer Gemeinde oder für eine Strecke von maximal 50 km handelt.

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt auf einer Nordseeinsel einen Pferdekutschenbetrieb. Pkw sind auf der Insel nicht zugelassen. Einen Teil der Pferdekutschen setzte die Klägerin als sog. Inseltaxi zur Personen- und Gepäckbeförderung vom Inselflughafen zum jeweiligen Hotel und zurück ein. Die Umsätze aus diesen Fahrten unterwarf die Klägerin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Finanzamt besteuerte die Umsätze jedoch mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache aber an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Zwar richtet sich der Begriff des Taxiverkehrs grundsätzlich nach den Vorschriften des Personenbeförderungsverkehrs und setzt damit die Beförderung mit Pkw voraus. Dies gilt aber nur dann, wenn Pkw zugelassen sind.
  • Sind Pkw nicht zugelassen, muss der Taxiverkehr nicht mit Pkw durchgeführt werden, sondern kann auch mit Pferdekutschen durchgeführt werden. Der Gesetzgeber wollte nämlich motorlose Beförderungsarten nicht ausschließen, sondern lediglich sicherstellen, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht für die Personenbeförderung mit Mietwagen gewährt wird.
  • Das FG muss nun aufklären, ob Pkw auf der Nordseeinsel tatsächlich nicht erlaubt waren. Außerdem muss es feststellen, ob die Klägerin die Pferdekutschen wie Taxis einsetzte, d.h. ob sie die Kutschen an öffentlich zugänglichen Stellen bereitstellte, einer faktischen Beförderungspflicht unterlag und ob allgemeine Tarife galten.

Hinweise: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nicht für Rund-, Ausflugs- oder Ereignisfahrten oder für Fahrten, für die der Beförderungspreis speziell ausgehandelt werden muss.

Besteht kein Pkw-Verbot wie z.B. auf dem Festland, gilt für Pferdekutschen der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %, auch wenn die Kutschen wie Taxen eingesetzt werden sollten.

Quelle: BFH, Urteil v. 13.11.2019 - V R 9/18; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 23.01.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

23.01.2020

NWB Rechnungswesen - BBK

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