23.01.2020
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Taxen kommt auch für Pferdekutschen in Betracht, wenn sie in einem Gebiet eingesetzt werden, in dem Kfz verboten sind, und wenn sie wie Taxen zur Personen- und Gepäckbeförderung eingesetzt werden. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz scheidet allerdings aus, wenn die Pferdekutsche für Rund-, Ausflugs- oder Ereignisfahrten eingesetzt wird.
Hintergrund: Der Umsatzsteuersatz für Taxen beträgt 7 %, wenn es sich um eine Beförderung innerhalb einer Gemeinde oder für eine Strecke von maximal 50 km handelt.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt auf einer Nordseeinsel einen Pferdekutschenbetrieb. Pkw sind auf der Insel nicht zugelassen. Einen Teil der Pferdekutschen setzte die Klägerin als sog. Inseltaxi zur Personen- und Gepäckbeförderung vom Inselflughafen zum jeweiligen Hotel und zurück ein. Die Umsätze aus diesen Fahrten unterwarf die Klägerin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Finanzamt besteuerte die Umsätze jedoch mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %.
Entscheidung: Der BFH gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache aber an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Hinweise: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nicht für Rund-, Ausflugs- oder Ereignisfahrten oder für Fahrten, für die der Beförderungspreis speziell ausgehandelt werden muss.
Besteht kein Pkw-Verbot wie z.B. auf dem Festland, gilt für Pferdekutschen der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %, auch wenn die Kutschen wie Taxen eingesetzt werden sollten.
Quelle: BFH, Urteil v. 13.11.2019 - V R 9/18; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 23.01.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen