07.10.2021
Die bayerische Finanzverwaltung äußert sich zu der Frage, wann Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt als Betriebsausgaben abzuziehen bzw. Umsatzsteuererstattungen als Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Dies betrifft Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnungen ermitteln, also den Gewinn nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen ermitteln.
Hintergrund: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflussprinzip. Einnahmen sind also im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern und Ausgaben im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben geltend zu machen. Das Gesetz enthält eine Ausnahme für sog. wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel gezahlt werden, jedoch das vorherige bzw. folgende Jahr betreffen: Sie werden in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Eine Umsatzsteuerzahlung für Dezember 2021, die am 5.1.2022 an das Finanzamt gezahlt wird, ist aufgrund dieser Regelung grundsätzlich im Jahr 2021 als Betriebsausgabe abziehbar; denn Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen aufgrund von Voranmeldungen gelten als wiederkehrende Zahlungen.
Wesentlicher Inhalt des Schreibens des Bayerischen Landesamtes für Steuern (BayLfSt):
Hinweis: Dies gilt aber nicht für die Erstattung. Hier kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Unternehmer wirtschaftlich über den Geldbetrag verfügen kann.
Fällig wird eine Umsatzsteuererstattung mit der Bekanntgabe der Zustimmung des Finanzamts zu der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung, die ein Guthaben ausweist. In der Regel erfolgt die Bekanntgabe mit der Gutschrift, weil der Unternehmer hierdurch von der Zustimmung erfährt.
Zahlungen und Erstattung, die sich aus einer Umsatzsteuerjahreserklärung ergeben, gelten nicht als wiederkehrende Zahlungen. Hier kann es also nicht zu einer Verschiebung vom Zufluss- bzw. Abflusszeitpunkt in das Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommen.
Hinweise: Nach Auffassung des Bayerischen Landesamts muss die Umsatzsteuer, die gezahlt oder erstattet wird, auch im Zehntageszeitraum vom 20.12. bis 10.1. fällig sein. So soll sichergestellt werden, dass nicht eine seit einem oder seit zwei Jahren fällige Umsatzsteuerschuld, die z.B. am 5.1. gezahlt wird, einem der Vorjahre als Betriebsausgabe zugeordnet wird. Ob diese Auffassung zutreffend ist, muss der Bundesfinanzhof noch entscheiden; zu dieser Frage sind zwei Revisionsverfahren anhängig.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern vom 27.7.2021 – S 2226.2-5/23 St32; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 07.10.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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