17.09.2019

Umschuldung eines in einer Fremdwährung aufgenommenen Immobiliendarlehens

Die Zinsen, die für ein Darlehen bezahlt werden, mit dem ein in einer Fremdwährung aufgenommenes Immobiliendarlehen abgelöst wird, sind insoweit nicht als Werbungskosten absetzbar, als mit dem Darlehen ein Währungskursverlust bezahlt wird, der bei dem bisherigen Fremdwährungsdarlehen entstanden ist.

Hintergrund: Zinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie aufgenommen wird, sind als Werbungskosten absetzbar.

Streitfall: Der Kläger erwarb 2005 eine Immobilie, die er vermietete. Den Kauf finanzierte er mit einem in Schweizer Franken (CHF) aufgenommenen Darlehen, dessen Wert sich in Euro auf 105.000 € belief. Im Jahr 2011 führte der Kläger eine Umschuldung durch. Der Umrechnungskurs von CHF/€ hatte sich seit 2005 verschlechtert, so dass der Gegenwert des CHF-Darlehens nunmehr 139.000 € betrug. Der Kläger nahm ein neues Darlehen über 139.000 € und löste damit das CHF-Darlehen ab. Die Zinsen für das neue Darlehen machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Zinsen nur anteilig im Verhältnis von 105/139 an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar war das Fremdwährungsdarlehen in CHF durch die Vermietung veranlasst, weil es der Anschaffung der vermieteten Immobilie diente. Daher waren die Zinsen von 2005 bis 2011 als Werbungskosten absetzbar.
  • Das neue Darlehen aus dem Jahr 2011 in Höhe von 139.000 € diente aber nicht nur der Fortsetzung der Finanzierung, sondern auch der Bezahlung des bis dahin eingetretenen Kursverlustes in Höhe von 34.000 € (139.000 € abzüglich 105.000 €). Dieser Währungsverlust betrifft die nicht steuerbare Vermögenssphäre des Klägers.

Hinweise: Wäre das CHF-Darlehen nicht abgelöst worden, hätten die Zinsen für das CHF-Darlehen weiter als Werbungskosten abgesetzt werden können. Ein Fremdwährungskursverlust ist aber nicht durch die Vermietung veranlasst und daher nicht als Werbungskosten absetzbar.

Quelle: BFH, Urteil v. 12.3.2019 – IX R 36/17; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 17.09.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

17.09.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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