27.06.2016

Umzugskosten bei Fußweg

Die Kosten für einen Umzug sind als Werbungskosten absetzbar, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle nach dem Umzug zu Fuß erreichen kann. Es kommt dann nicht auf eine bestimmte tägliche Zeitersparnis an.

Hintergrund: Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers können auch Umzugskosten gehören, wenn diese beruflich veranlasst sind, z. B. bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit in einer anderen Stadt und einem damit verbundenen Umzug. Aber auch bei einem Umzug innerhalb einer Stadt können die Umzugskosten steuerlich absetzbar sein, wenn sich hierdurch die Fahrzeit zur Arbeit um mindestens eine Stunde täglich verkürzt.

Streitfall: Die Klägerin arbeitete als Studienrätin an einem Berufskolleg in A-Stadt an drei Tagen pro Wochen. An zwei Tagen musste sie auch abends zum Berufskolleg. Die Klägerin wohnte in A-Stadt und fuhr vor ihrem Umzug knapp 10 Minuten mit der U-Bahn zur Arbeit; allerdings betrug der Gehweg von zuhause zum U-Bahnhof 500 m und der Gehweg von der U-Bahn zum Kolleg 400 m. Die Klägerin und ihr Ehemann zogen im Jahr 2011 in die unmittelbare Nachbarschaft des Kollegs, so dass sie weniger als 100 m zur Arbeit laufen musste. Sie machte die Umzugskosten von ca. 4.000 € als Werbungskosten geltend.

Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) gab der Klage statt:

  • Zwar sind Umzugskosten grundsätzlich der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen. Der Abzug als Werbungskosten ist aber dann möglich, wenn die berufliche Tätigkeit der entscheidende Grund für den Umzug war. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn sich der tägliche Arbeitsweg um mindestens eine Stunde verkürzt.
  • Im Streitfall verkürzte sich der Arbeitsweg zwar nicht um eine Stunde. Denn die Klägerin benötigte vor dem Umzug für den Weg zur Arbeit nur etwa 20 Minuten, für die Hin- und Rückfahrt also lediglich 40 Minuten. Zwar musste sie an zwei Tagen pro Woche auch abends zum Kolleg; dafür arbeitete sie aber insgesamt auch nur an drei Tagen pro Woche.
  • Entscheidend war jedoch, dass die Klägerin nach dem Umzug ihre Arbeitsstelle zu Fuß erreichen konnte und nur einen Fußweg von 100 m zurücklegen musste. In einer Großstadt wie A-Stadt bedeutet dies eine erhebliche Entlastung für den Arbeitnehmer. Denn der Zeitdruck und Stress nimmt erheblich ab, wenn man die öffentlichen Verkehrsmittel oder das Auto nicht nutzen muss und wenn man – wie die Klägerin – schweres Gepäck wie Lehrmaterial und PC dabei hat. Zudem konnte die Klägerin nach ihrem Umzug auch kurzfristig Vertretungsstunden übernehmen und ggf. auch für nur eine Unterrichtsstunde einspringen.

Hinweise

Das Urteil stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass der Umzug zu einer Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde täglich führen muss. Die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte zu Fuß wird also als erheblicher Vorteil für den Arbeitnehmer gewertet.

Eine Saldierung mit den Fahrzeitveränderungen ihres Ehegatten war nicht vorzunehmen. Die berufliche Veranlassung für die Klägerin wäre also selbst dann zu bejahen gewesen, wenn ihr Ehemann nach dem Umzug einen längeren Arbeitsweg gehabt hätte.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 24.2.2016 – 3 K 3502/13

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.06.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

27.06.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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