18.07.2016

Unterbringungskosten für Seniorenstift als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für die Unterbringung in einem Seniorenstift sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, sofern die Unterbringung krankheitsbedingt ist und die angemietete Wohnfläche angemessen ist.

Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichem Familienstand entstehen. Ein typisches Beispiel hierfür sind Krankheitskosten.

Sachverhalt: Die Klägerin war pflegebedürftig nach Pflegestufe III. Sie zog im Jahr 2003 zusammen mit ihrem nicht pflegebedürftigen Ehemann in ein 74,5 m² großes Drei-Zimmer-Appartement in einem Seniorenwohnstift. Im Februar 2005 starb ihr Ehemann; die Klägerin blieb in dem Appartement wohnen und machte die Unterbringungskosten von jährlich ca. 75.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Tagessatz von 50 € an und zog hiervon eine Haushaltsersparnis von 7.680 € ab; dies führte zu einem Betrag von ca. 20.000 €.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage ab, die auf Anerkennung der den Betrag von 20.000 € übersteigenden Kosten gerichtet war:

Zwar sind die Kosten für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Dies ist insbesondere bei einer Pflegebedürftigkeit der Fall.
Die Unterbringungskosten dürfen aber nicht außerhalb des Üblichen liegen. Im Streitfall war das Appartement zu groß. Bis zum Tod ihres Ehemanns im Februar 2005 bewohnte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann das 74,5 m² große Drei-Zimmer-Appartement. Da sie das Appartement hätte kündigen und ein 30 m² großes Appartement in dem Stift hätte beziehen können, sind nur 30/74,5 der Unterbringungskosten zu berücksichtigen. Bei monatlichen Unterbringungskosten von 2.615 € ergibt sich ein monatlich angemessener Betrag von € 1.053 € (2.615 € x 30 : 74,5).
Außerdem sind monatliche Verpflegungskosten von 300 € anzuerkennen. Im Gegenzug ist allerdings eine Haushaltsersparnis abzuziehen, da der Klägerin Unterbringungskosten auch ohne Pflegebedürftigkeit entstanden wären. Die Haushaltsersparnis wird auf 7.680 € jährlich geschätzt; dies ist der steuerliche Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen.

Hinweise

Die Feststellungen des FG zur angemessenen Größe einer Wohnung in einem Seniorenstift gelten nicht uneingeschränkt für andere Fälle. Denn es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Größe verfügbarer Appartements.

Entstehen dem Bewohner des Seniorenstifts zusätzlich auch noch Kosten für eine Notrufbereitschaft, sind diese Kosten als sog. haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt; 20 % der Kosten mindern dann die Steuer und werden direkt von der Einkommensteuer abgezogen.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 5.4.2016 - 10 K 1081/14 E

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 18.07.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

18.07.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.